§ 113a LBBG 2001

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999
(1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten

1. gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2001 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder
2. gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2001, oder
3. gemäß § 10 Abs. 8 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2005, oder
4. gemäß § 10 Abs. 8 Z 1 oder 4
auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Gesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2015)

(2) Antragsberechtigt sind weiters

1.

bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte und

2.

Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem von Abs. 1 erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.

Zuständig ist in beiden Fällen jene Dienstbehörde, die zuletzt für die Beamten zuständig war.

(3) (Anm. entfallen mit LGBl. Nr. 85/2008)

(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 1994,

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 2

a)

soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,

b)

soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 12 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994,

3.

in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit 1. Juni 2002,

4.

in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union.

(5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(6) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(7) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung

1.

des Abs. 1 Z 1 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 2003,

2.

des Abs. 1 Z 2 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002,

3.

des Abs. 1 Z 3 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2004

nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 15 dieses Gesetzes und des § 46 LBPG 2002 anzurechnen.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.10.2015
(1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten

1. gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2001 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder
2. gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2001, oder
3. gemäß § 10 Abs. 8 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2005, oder
4. gemäß § 10 Abs. 8 Z 1 oder 4
auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Gesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2015)

(2) Antragsberechtigt sind weiters

1.

bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte und

2.

Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem von Abs. 1 erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.

Zuständig ist in beiden Fällen jene Dienstbehörde, die zuletzt für die Beamten zuständig war.

(3) (Anm. entfallen mit LGBl. Nr. 85/2008)

(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 1994,

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 2

a)

soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,

b)

soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 12 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994,

3.

in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit 1. Juni 2002,

4.

in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union.

(5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(6) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(7) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung

1.

des Abs. 1 Z 1 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 2003,

2.

des Abs. 1 Z 2 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002,

3.

des Abs. 1 Z 3 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2004

nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 15 dieses Gesetzes und des § 46 LBPG 2002 anzurechnen.

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