§ 110 Oö. LBG Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999
12. ABSCHNITT

Außerdienststellung

§ 110

Außerdienststellung, Weiterverwendung von Mitgliedern des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages

(1) DemSoweit im § 112 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren, wobei das Ausmaß seiner Dienstverpflichtung 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht überschreiten darf. Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen. (Anm: LGBl. Nr. 77/1996)

(2) Ist eine WeiterbeschäftigungDas prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des BeamtenMandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.

(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend vom Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er

1.

dies beantragt oder

2.

die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 1 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt.

Im Fall der Z 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

1.

auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses oder des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 unzulässig ist oder

12.

auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre oder,

2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt oder
3. seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist,

so ist ihm innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z. 1 bis 3und 2 angeführten UmständePunkte zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 91 und 92 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 2 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Beamten ein den Erfordernissen des Abs. 2 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.

(45) Wird hinsichtlich derüber die Zuweisung eines anderenbisherigen Arbeitsplatzes (nach Abs. 2) oder der Außerdienststellung (Abs. 3) ein4 kein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so isthat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. ZuvorBei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist, wenn es sich zuvor von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten eine Stellungnahme der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.

1.

um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,

2.

um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Präsident des Bundesrates,

3.

um ein Mitglied des o.ö. Landtages handelt, der Erste Präsident des o.ö. Landtages,

4.

um ein Mitglied des Landtages eines anderen Bundeslandes handelt, der Präsident dieses Landtages

zu hören.

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.03.1994 bis 30.06.1998
12. ABSCHNITT

Außerdienststellung

§ 110

Außerdienststellung, Weiterverwendung von Mitgliedern des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages

(1) DemSoweit im § 112 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren, wobei das Ausmaß seiner Dienstverpflichtung 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht überschreiten darf. Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen. (Anm: LGBl. Nr. 77/1996)

(2) Ist eine WeiterbeschäftigungDas prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des BeamtenMandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.

(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend vom Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er

1.

dies beantragt oder

2.

die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 1 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt.

Im Fall der Z 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

1.

auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses oder des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 unzulässig ist oder

12.

auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre oder,

2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt oder
3. seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist,

so ist ihm innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z. 1 bis 3und 2 angeführten UmständePunkte zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 91 und 92 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 2 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Beamten ein den Erfordernissen des Abs. 2 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.

(45) Wird hinsichtlich derüber die Zuweisung eines anderenbisherigen Arbeitsplatzes (nach Abs. 2) oder der Außerdienststellung (Abs. 3) ein4 kein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so isthat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. ZuvorBei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist, wenn es sich zuvor von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten eine Stellungnahme der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.

1.

um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,

2.

um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Präsident des Bundesrates,

3.

um ein Mitglied des o.ö. Landtages handelt, der Erste Präsident des o.ö. Landtages,

4.

um ein Mitglied des Landtages eines anderen Bundeslandes handelt, der Präsident dieses Landtages

zu hören.

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten