§ 111 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999

§ 111

Gewährung der erforderlichen freien Zeit

Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 22/2001)

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.03.2001

§ 111

Gewährung der erforderlichen freien Zeit

Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 22/2001)

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