§ 112 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999

Der Beamte, der

1.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofs, Präsident des Nationalrats, Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofs ist oder

2.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist oder

3.

Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 abgibt,

ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

  1. 1.Ziffer einsBundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofs, Präsident des Nationalrats, Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofs ist oder
  2. 2.Ziffer 2Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist oder
  3. 3.Ziffer 3Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 abgibt,Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz 3, des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 abgibt,
ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998LGBl.Nr. 79/2024, 41/1999)ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt. Anmerkung, 64/2018LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.09.2024

Der Beamte, der

1.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofs, Präsident des Nationalrats, Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofs ist oder

2.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist oder

3.

Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 abgibt,

ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

  1. 1.Ziffer einsBundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofs, Präsident des Nationalrats, Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofs ist oder
  2. 2.Ziffer 2Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist oder
  3. 3.Ziffer 3Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 abgibt,Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz 3, des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 abgibt,
ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998LGBl.Nr. 79/2024, 41/1999)ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt. Anmerkung, 64/2018LGBl.Nr. 79/2024)

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