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(2) Der Unterricht in Fachzeichnen, in computergestützten Technologien sowie in jenen weiteren Gegenständen, in denen eine Ausbildung an elektronischen Datenverarbeitungsgeräten erfolgt, kann in Gruppen erteilt werden, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens 20 beträgt. Diese Teilungszahl darf unterschritten werden, wenn aufgrund der Anzahl der an der betreffenden Schule für den Unterricht vorhandenen Datenverarbeitungsgeräte sonst jeweils mehr als ein Schüler an einem Gerät arbeiten müsste.
(3) Abs. 2 gilt auch für den Unterricht in Gegenständen, in denen mehrere Schwerpunkte oder Fachbereiche zusammengefasst sind, wenn die Schüler zumindest in zwei Schwerpunkten oder Fachbereichen zu unterweisen sind.
(4) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist
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Ist der Unterricht in Bewegung und Sport in Gruppen zu erteilen, so sind nach Möglichkeit Schüler mehrerer Klassen unter Bedachtnahme auf die in der lit. a festgelegte Schülerzahl zusammenzufassen.
(5) Ist die gleichzeitige Erteilung des Unterrichtes in einem der in den Abs. 1 bis 3 genannten Unterrichtsgegenstände an die Schüler beider Gruppen einer Klasse aus räumlichen oder personellen Gründen nicht möglich, so sind die restlichen Schüler nach Möglichkeit mit denen einer anderen Klasse (anderer Klassen) unter Bedachtnahme auf § 10 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 zur Erteilung des Unterrichtes in anderen Unterrichtsgegenständen zusammenzufassen.
(6) Bei der Verteilung der Schüler auf die Gruppen sind nach Möglichkeit die Schüler derselben Schulstufe und desselben Lehrberufes sowie desselben Schwerpunktes oder Fachbereiches zusammenzufassen.
(7) Die Abs. 2 und 3 finden auf jene betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände, in denen nach dem Lehrplan die Einrichtung von Leistungsgruppen vorgesehen ist, keine Anwendung.
(2) Der Unterricht in Fachzeichnen, in computergestützten Technologien sowie in jenen weiteren Gegenständen, in denen eine Ausbildung an elektronischen Datenverarbeitungsgeräten erfolgt, kann in Gruppen erteilt werden, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens 20 beträgt. Diese Teilungszahl darf unterschritten werden, wenn aufgrund der Anzahl der an der betreffenden Schule für den Unterricht vorhandenen Datenverarbeitungsgeräte sonst jeweils mehr als ein Schüler an einem Gerät arbeiten müsste.
(3) Abs. 2 gilt auch für den Unterricht in Gegenständen, in denen mehrere Schwerpunkte oder Fachbereiche zusammengefasst sind, wenn die Schüler zumindest in zwei Schwerpunkten oder Fachbereichen zu unterweisen sind.
(4) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist
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Ist der Unterricht in Bewegung und Sport in Gruppen zu erteilen, so sind nach Möglichkeit Schüler mehrerer Klassen unter Bedachtnahme auf die in der lit. a festgelegte Schülerzahl zusammenzufassen.
(5) Ist die gleichzeitige Erteilung des Unterrichtes in einem der in den Abs. 1 bis 3 genannten Unterrichtsgegenstände an die Schüler beider Gruppen einer Klasse aus räumlichen oder personellen Gründen nicht möglich, so sind die restlichen Schüler nach Möglichkeit mit denen einer anderen Klasse (anderer Klassen) unter Bedachtnahme auf § 10 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 zur Erteilung des Unterrichtes in anderen Unterrichtsgegenständen zusammenzufassen.
(6) Bei der Verteilung der Schüler auf die Gruppen sind nach Möglichkeit die Schüler derselben Schulstufe und desselben Lehrberufes sowie desselben Schwerpunktes oder Fachbereiches zusammenzufassen.
(7) Die Abs. 2 und 3 finden auf jene betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände, in denen nach dem Lehrplan die Einrichtung von Leistungsgruppen vorgesehen ist, keine Anwendung.