§ 115 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zu einer Höhe eines Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderbeihilfe,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderbeihilfe,

4.

die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug unter Ausschluß der Kinderbeihilfe und des Pflegegeldes,

5.

die Entlassung.

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 22/2001, 81/2002, 93/2009)

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Z 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug (der Abfertigung) ist mit höchstens 25% festzusetzen.

  1. (1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind
    1. 1.Ziffer einsder Verweis,
    2. 2.Ziffer 2die Geldbuße bis zu einer Höhe eines Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderbeihilfe,
    3. 3.Ziffer 3die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderbeihilfe,
    4. 4.Ziffer 4die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug unter Ausschluß der Kinderbeihilfe und des Pflegegeldes,
    5. 5.Ziffer 5die Entlassung.
    (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 22/2001, 81/2002, 93/2009)Anmerkung, LGBl.Nr. 65/1995, 22/2001, 81/2002, 93/2009)
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Z 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 79/2024)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug (der Abfertigung) ist mit höchstens 25% festzusetzen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2024
(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zu einer Höhe eines Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderbeihilfe,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderbeihilfe,

4.

die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug unter Ausschluß der Kinderbeihilfe und des Pflegegeldes,

5.

die Entlassung.

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 22/2001, 81/2002, 93/2009)

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Z 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug (der Abfertigung) ist mit höchstens 25% festzusetzen.

  1. (1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind
    1. 1.Ziffer einsder Verweis,
    2. 2.Ziffer 2die Geldbuße bis zu einer Höhe eines Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderbeihilfe,
    3. 3.Ziffer 3die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderbeihilfe,
    4. 4.Ziffer 4die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug unter Ausschluß der Kinderbeihilfe und des Pflegegeldes,
    5. 5.Ziffer 5die Entlassung.
    (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 22/2001, 81/2002, 93/2009)Anmerkung, LGBl.Nr. 65/1995, 22/2001, 81/2002, 93/2009)
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Z 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 79/2024)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug (der Abfertigung) ist mit höchstens 25% festzusetzen.

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