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Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Jänner 20212022 um 1,452,85% und danach um 6,40 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Jänner 20212022 um 1,452,85% und danach um 6,40 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.