§ 2 T-TEB (weggefallen)

Tiroler Teilungs- und Eröffnungszahlenverordnung für Berufsschulen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Unterricht in jenen betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan die Einrichtung von Leistungsgruppen vorgesehen ist, ist nach Maßgabe der Abs§ 2 T-TEB seit 31.08.2018 weggefallen. 2 bis 6 in Gruppen zu erteilen.

(2) Der Unterricht ist in zwei Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Schulstufe mindestens 20 beträgt. Für mindestens weitere 20 Schüler kann jeweils eine zusätzliche Gruppe eingerichtet werden. Von der Erteilung des Unterrichtes in Gruppen kann abgesehen werden, soweit dies aus räumlichen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(3) Die Zahl der Schüler in einer Gruppe darf sechs nicht unterschreiten.

(4) Die Zahl der Gruppen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen darf die Zahl der Parallelklassen

a)

an ganzjährigen Berufsschulen bei drei Parallelklassen höchstens um eins, bei zwei und ab vier Parallelklassen höchstens um zwei, bei fünf Parallelklassen, wenn diese aus organisatorischen Gründen an vier verschiedenen Wochentagen geführt werden müssen, jedoch höchstens um drei,

ab zehn Parallelklassen höchstens um drei,

ab 15 Parallelklassen höchstens um vier und

ab 20 Parallelklassen höchstens um fünf,

b)

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens um eins,

ab sechs Parallelklassen höchstens um zwei,

ab elf Parallelklassen höchstens um drei und

ab 16 Parallelklassen höchstens um vier

übersteigen.

Parallelklassen sind an ganzjährigen Berufsschulen alle Klassen für einen Lehrberuf oder für verwandte Lehrberufe einer Schulstufe, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen alle Klassen für einen Lehrberuf oder für verwandte Lehrberufe einer Schulstufe in einem Lehrgang. Besteht nur eine Klasse, so dürfen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen höchstens zwei Gruppen eingerichtet werden.

(5) Eine Teilung von Gruppen aufgrund einer entsprechenden Änderung der Schülerzahl ist während des Unterrichtsjahres bzw. während eines Lehrganges nur zulässig, wenn die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind und schwerwiegende pädagogische Gründe dies erfordern. Eine Zusammenlegung von Gruppen aufgrund einer entsprechenden Änderung der Schülerzahl ist während des Unterrichtsjahres bzw. während eines Lehrganges nur zulässig, wenn keine schwerwiegenden pädagogischen Gründe entgegenstehen.

(6) Die Schüler sind auf die einzelnen Gruppen so zu verteilen, dass

a)

jeder Leistungsgruppe mindestens eine Gruppe entspricht,

b)

nach Möglichkeit nur Schüler eines Lehrberufes in einer Gruppe zusammengefasst werden und

c)

die Schülerzahl in den einzelnen Gruppen, die derselben Leistungsgruppe entsprechen, nach Möglichkeit gleich hoch ist.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2018
(1) Der Unterricht in jenen betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan die Einrichtung von Leistungsgruppen vorgesehen ist, ist nach Maßgabe der Abs§ 2 T-TEB seit 31.08.2018 weggefallen. 2 bis 6 in Gruppen zu erteilen.

(2) Der Unterricht ist in zwei Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Schulstufe mindestens 20 beträgt. Für mindestens weitere 20 Schüler kann jeweils eine zusätzliche Gruppe eingerichtet werden. Von der Erteilung des Unterrichtes in Gruppen kann abgesehen werden, soweit dies aus räumlichen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(3) Die Zahl der Schüler in einer Gruppe darf sechs nicht unterschreiten.

(4) Die Zahl der Gruppen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen darf die Zahl der Parallelklassen

a)

an ganzjährigen Berufsschulen bei drei Parallelklassen höchstens um eins, bei zwei und ab vier Parallelklassen höchstens um zwei, bei fünf Parallelklassen, wenn diese aus organisatorischen Gründen an vier verschiedenen Wochentagen geführt werden müssen, jedoch höchstens um drei,

ab zehn Parallelklassen höchstens um drei,

ab 15 Parallelklassen höchstens um vier und

ab 20 Parallelklassen höchstens um fünf,

b)

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens um eins,

ab sechs Parallelklassen höchstens um zwei,

ab elf Parallelklassen höchstens um drei und

ab 16 Parallelklassen höchstens um vier

übersteigen.

Parallelklassen sind an ganzjährigen Berufsschulen alle Klassen für einen Lehrberuf oder für verwandte Lehrberufe einer Schulstufe, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen alle Klassen für einen Lehrberuf oder für verwandte Lehrberufe einer Schulstufe in einem Lehrgang. Besteht nur eine Klasse, so dürfen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen höchstens zwei Gruppen eingerichtet werden.

(5) Eine Teilung von Gruppen aufgrund einer entsprechenden Änderung der Schülerzahl ist während des Unterrichtsjahres bzw. während eines Lehrganges nur zulässig, wenn die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind und schwerwiegende pädagogische Gründe dies erfordern. Eine Zusammenlegung von Gruppen aufgrund einer entsprechenden Änderung der Schülerzahl ist während des Unterrichtsjahres bzw. während eines Lehrganges nur zulässig, wenn keine schwerwiegenden pädagogischen Gründe entgegenstehen.

(6) Die Schüler sind auf die einzelnen Gruppen so zu verteilen, dass

a)

jeder Leistungsgruppe mindestens eine Gruppe entspricht,

b)

nach Möglichkeit nur Schüler eines Lehrberufes in einer Gruppe zusammengefasst werden und

c)

die Schülerzahl in den einzelnen Gruppen, die derselben Leistungsgruppe entsprechen, nach Möglichkeit gleich hoch ist.

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