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(2) Der Unterricht ist in zwei Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Schulstufe mindestens 20 beträgt. Für mindestens weitere 20 Schüler kann jeweils eine zusätzliche Gruppe eingerichtet werden. Von der Erteilung des Unterrichtes in Gruppen kann abgesehen werden, soweit dies aus räumlichen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Gruppe darf sechs nicht unterschreiten.
(4) Die Zahl der Gruppen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen darf die Zahl der Parallelklassen
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ab 15 Parallelklassen höchstens um vier und
ab 20 Parallelklassen höchstens um fünf,
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ab sechs Parallelklassen höchstens um zwei,
ab elf Parallelklassen höchstens um drei und
ab 16 Parallelklassen höchstens um vier
übersteigen.
Parallelklassen sind an ganzjährigen Berufsschulen alle Klassen für einen Lehrberuf oder für verwandte Lehrberufe einer Schulstufe, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen alle Klassen für einen Lehrberuf oder für verwandte Lehrberufe einer Schulstufe in einem Lehrgang. Besteht nur eine Klasse, so dürfen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen höchstens zwei Gruppen eingerichtet werden.
(5) Eine Teilung von Gruppen aufgrund einer entsprechenden Änderung der Schülerzahl ist während des Unterrichtsjahres bzw. während eines Lehrganges nur zulässig, wenn die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind und schwerwiegende pädagogische Gründe dies erfordern. Eine Zusammenlegung von Gruppen aufgrund einer entsprechenden Änderung der Schülerzahl ist während des Unterrichtsjahres bzw. während eines Lehrganges nur zulässig, wenn keine schwerwiegenden pädagogischen Gründe entgegenstehen.
(6) Die Schüler sind auf die einzelnen Gruppen so zu verteilen, dass
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(2) Der Unterricht ist in zwei Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Schulstufe mindestens 20 beträgt. Für mindestens weitere 20 Schüler kann jeweils eine zusätzliche Gruppe eingerichtet werden. Von der Erteilung des Unterrichtes in Gruppen kann abgesehen werden, soweit dies aus räumlichen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Gruppe darf sechs nicht unterschreiten.
(4) Die Zahl der Gruppen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen darf die Zahl der Parallelklassen
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ab 15 Parallelklassen höchstens um vier und
ab 20 Parallelklassen höchstens um fünf,
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ab sechs Parallelklassen höchstens um zwei,
ab elf Parallelklassen höchstens um drei und
ab 16 Parallelklassen höchstens um vier
übersteigen.
Parallelklassen sind an ganzjährigen Berufsschulen alle Klassen für einen Lehrberuf oder für verwandte Lehrberufe einer Schulstufe, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen alle Klassen für einen Lehrberuf oder für verwandte Lehrberufe einer Schulstufe in einem Lehrgang. Besteht nur eine Klasse, so dürfen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen höchstens zwei Gruppen eingerichtet werden.
(5) Eine Teilung von Gruppen aufgrund einer entsprechenden Änderung der Schülerzahl ist während des Unterrichtsjahres bzw. während eines Lehrganges nur zulässig, wenn die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind und schwerwiegende pädagogische Gründe dies erfordern. Eine Zusammenlegung von Gruppen aufgrund einer entsprechenden Änderung der Schülerzahl ist während des Unterrichtsjahres bzw. während eines Lehrganges nur zulässig, wenn keine schwerwiegenden pädagogischen Gründe entgegenstehen.
(6) Die Schüler sind auf die einzelnen Gruppen so zu verteilen, dass
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