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(2) Förderunterricht ist zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens acht, in Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen mindestens sechs beträgt. Der Förderunterricht ist einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler unter sechs sinkt. Wenn aber wenigstens einer dieser Schüler weder in einer Volksschule noch in einer Hauptschule, in einer Neuen Mittelschule oder in einer allgemeinbildenden höheren Schule die siebte Schulstufe erreicht hat, ist der Förderunterricht erst dann einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler unter drei sinkt.
(3) Zur Erteilung des Unterrichtes in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sowie zur Erteilung des Förderunterrichtes sind Schüler mehrerer Klassen bzw. Gruppen unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Klassen- bzw. Gruppenschülerhöchstzahlen nach § 10 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 und § 1 dieser Verordnung in Gruppen zusammenzufassen, soweit dies zur Erreichung der in den Abs. 1 und 2 jeweils festgelegten Mindestschülerzahlen erforderlich ist.
(2) Förderunterricht ist zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens acht, in Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen mindestens sechs beträgt. Der Förderunterricht ist einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler unter sechs sinkt. Wenn aber wenigstens einer dieser Schüler weder in einer Volksschule noch in einer Hauptschule, in einer Neuen Mittelschule oder in einer allgemeinbildenden höheren Schule die siebte Schulstufe erreicht hat, ist der Förderunterricht erst dann einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler unter drei sinkt.
(3) Zur Erteilung des Unterrichtes in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sowie zur Erteilung des Förderunterrichtes sind Schüler mehrerer Klassen bzw. Gruppen unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Klassen- bzw. Gruppenschülerhöchstzahlen nach § 10 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 und § 1 dieser Verordnung in Gruppen zusammenzufassen, soweit dies zur Erreichung der in den Abs. 1 und 2 jeweils festgelegten Mindestschülerzahlen erforderlich ist.