§ 122a LBBG 2001 Umsetzungshinweise

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Durch die §§ 8, 10 und 113 Abs. 7 bis 15 dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich der Vorrückung im Landesdienstverhältnis im Landesrecht umgesetzt.

(2) Durch § 124 Abs. 19 zweiter und dritter Halbsatz und Abs. 20 wird Art. 16 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich des Dienstrechts der Landesbediensteten im österreichischen Recht umgesetzt.

Stand vor dem 24.05.2017

In Kraft vom 01.11.2015 bis 24.05.2017

(1) Durch die §§ 8, 10 und 113 Abs. 7 bis 15 dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich der Vorrückung im Landesdienstverhältnis im Landesrecht umgesetzt.

(2) Durch § 124 Abs. 19 zweiter und dritter Halbsatz und Abs. 20 wird Art. 16 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich des Dienstrechts der Landesbediensteten im österreichischen Recht umgesetzt.

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