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Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(3) Die Bestellung der Mitglieder der Disziplinaroberkommission obliegt der Landesregierung
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(4) Für die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Bestellung gilt Abs. 3.
(5) § 120 Abs. 4 und § 121 gelten sinngemäß.
(6) Die Disziplinaroberkommission hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(3) Die Bestellung der Mitglieder der Disziplinaroberkommission obliegt der Landesregierung
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(4) Für die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Bestellung gilt Abs. 3.
(5) § 120 Abs. 4 und § 121 gelten sinngemäß.
(6) Die Disziplinaroberkommission hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.