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Entfallen (§ 124LGBl. Nr. 93/2009)
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat die Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission aus dem Kreis der definitiven rechtskundigen Landesbeamten zumindest zwei Disziplinaranwälte zu bestellen. Die Landesregierung hat die Geschäfte auf die Disziplinaranwälte zu verteilen.
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)
(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 121 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung der Disziplinarbehörde zu hören.
(4) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entfallen (§ 124LGBl. Nr. 93/2009)
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat die Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission aus dem Kreis der definitiven rechtskundigen Landesbeamten zumindest zwei Disziplinaranwälte zu bestellen. Die Landesregierung hat die Geschäfte auf die Disziplinaranwälte zu verteilen.
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)
(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 121 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung der Disziplinarbehörde zu hören.
(4) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.