§ 128 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hatEntfallen (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)

1.

die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission gemäß § 120 Abs. 2,

2.

die Geschäftsverteilung der Senate der Disziplinarkommission gemäß § 122 Abs. 3 sowie

3.

die Festsetzung einer dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechenden Vergütung für die Mitglieder der Disziplinarkommission sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer

durch Verordnung vorzunehmen. Diese Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021

Die Landesregierung hatEntfallen (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)

1.

die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission gemäß § 120 Abs. 2,

2.

die Geschäftsverteilung der Senate der Disziplinarkommission gemäß § 122 Abs. 3 sowie

3.

die Festsetzung einer dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechenden Vergütung für die Mitglieder der Disziplinarkommission sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer

durch Verordnung vorzunehmen. Diese Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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