§ 129 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

§ 129

Disziplinaranzeige

(1) Ergibt sich der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, so ist nach Durchführung der allenfalls zur vorläufigen Klarstellung des SachverhaltesSachverhalts erforderlichen Erhebungen der Dienstbehörde nach § 152 Disziplinaranzeige an die oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu erstatten, wenn eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände nicht ausreicht und auch eine Disziplinarverfügung (§ 146) nicht erlassen wird.

(2) Eine Ausfertigung der Disziplinaranzeige ist der oder dem Beschuldigten nachweislich mit dem Bemerken zu übermitteln, dass sie oder er hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellung-nahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission richten kann.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.03.1994 bis 30.09.2009

§ 129

Disziplinaranzeige

(1) Ergibt sich der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, so ist nach Durchführung der allenfalls zur vorläufigen Klarstellung des SachverhaltesSachverhalts erforderlichen Erhebungen der Dienstbehörde nach § 152 Disziplinaranzeige an die oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu erstatten, wenn eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände nicht ausreicht und auch eine Disziplinarverfügung (§ 146) nicht erlassen wird.

(2) Eine Ausfertigung der Disziplinaranzeige ist der oder dem Beschuldigten nachweislich mit dem Bemerken zu übermitteln, dass sie oder er hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellung-nahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission richten kann.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

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