§ 131 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin bzw. eines Beamten zu verfügen, wenn

1.

gegen sie bzw. ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2.

gegen sie bzw. ihn eine rechtskräftige Anklage wegen eines der im § 14 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts vorliegt oder

3.

durch ihre bzw. seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr bzw. ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die StaatsanwaltschaftIm Fall eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin bzw. einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde umgehendzum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtswirksamenrechtskräftigen Anklage gegen die Beamtin bzw. den Beamten wegen eines im § 14 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission und der Dienstnehmervertretung mitzuteilen. Die Disziplinarkommission hat ohne unnötigen Aufschub über die Suspendierung zu entscheiden. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. (Anm.: LGBl. Nr. 22/2001, 100/2011, 90/2013)

(3) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluß der Kinderbeihilfe - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. (Anm.: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002, 90/2013)

(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Suspendierung wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin bzw. eines Beamten zu verfügen, wenn

1.

gegen sie bzw. ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2.

gegen sie bzw. ihn eine rechtskräftige Anklage wegen eines der im § 14 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts vorliegt oder

3.

durch ihre bzw. seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr bzw. ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die StaatsanwaltschaftIm Fall eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin bzw. einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde umgehendzum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtswirksamenrechtskräftigen Anklage gegen die Beamtin bzw. den Beamten wegen eines im § 14 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission und der Dienstnehmervertretung mitzuteilen. Die Disziplinarkommission hat ohne unnötigen Aufschub über die Suspendierung zu entscheiden. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. (Anm.: LGBl. Nr. 22/2001, 100/2011, 90/2013)

(3) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluß der Kinderbeihilfe - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. (Anm.: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002, 90/2013)

(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Suspendierung wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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