§ 135 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 135

Unterbrechung, Vertagung, Wiederholung und Entfall der
mündlichen Verhandlung

(1) DerDie bzw. der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat die bzw. der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senatesder Disziplinarkommission geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann Abstand genommen werden, wenn

1.

die Parteien bis zum Beginn der Verhandlung ausdrücklich darauf verzichten oder

2.

der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und eine Partei nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.07.2021
§ 135

Unterbrechung, Vertagung, Wiederholung und Entfall der
mündlichen Verhandlung

(1) DerDie bzw. der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat die bzw. der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senatesder Disziplinarkommission geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann Abstand genommen werden, wenn

1.

die Parteien bis zum Beginn der Verhandlung ausdrücklich darauf verzichten oder

2.

der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und eine Partei nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

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