Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Bedingte Strafnachsicht
Entfallen (1Anm: LGBl. Nr. 22/2001) Die Disziplinarbehörde kann den Vollzug einer verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachsehen, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach den Umständen des Falles angenommen werden kann, daß die bloße Androhung des Strafvollzuges ausreichen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(3) Wird über den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich eine Disziplinarstrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, so ist die bedingt nachgesehene Strafe zu vollziehen.
Bedingte Strafnachsicht
Entfallen (1Anm: LGBl. Nr. 22/2001) Die Disziplinarbehörde kann den Vollzug einer verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachsehen, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach den Umständen des Falles angenommen werden kann, daß die bloße Androhung des Strafvollzuges ausreichen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(3) Wird über den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich eine Disziplinarstrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, so ist die bedingt nachgesehene Strafe zu vollziehen.