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(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann Abstand genommen werden, wenn die Parteien bis zum Beginn der Verhandlung darauf verzichten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(3) Ungeachtet eines Parteienantrags kann die Disziplinaroberkommission von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013). |
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann Abstand genommen werden, wenn die Parteien bis zum Beginn der Verhandlung darauf verzichten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(3) Ungeachtet eines Parteienantrags kann die Disziplinaroberkommission von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013). |