§ 139 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Auf das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkommission sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann Abstand genommen werden, wenn die Parteien bis zum Beginn der Verhandlung darauf verzichten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(3) Ungeachtet eines Parteienantrags kann die Disziplinaroberkommission von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn

1. die Berufung zurückzuweisen ist,
2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
3. sich die Berufung ausschließlich gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes richtet,
4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung oder die Strafhöhe richtet oder
5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung hinreichend geklärt erscheint
und dem Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entgegensteht. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013).

(4) Ein Verhandlungsbeschluß der Disziplinaroberkommission ist nicht erforderlich. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.2013
(1) Auf das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkommission sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann Abstand genommen werden, wenn die Parteien bis zum Beginn der Verhandlung darauf verzichten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(3) Ungeachtet eines Parteienantrags kann die Disziplinaroberkommission von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn

1. die Berufung zurückzuweisen ist,
2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
3. sich die Berufung ausschließlich gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes richtet,
4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung oder die Strafhöhe richtet oder
5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung hinreichend geklärt erscheint
und dem Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entgegensteht. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013).

(4) Ein Verhandlungsbeschluß der Disziplinaroberkommission ist nicht erforderlich. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission.

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