§ 142 Oö. LBG § 142

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Die eingegangenen Strafgelder fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Krankenfürsorge für Landesbeamte zu verwenden.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.12.2013

(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Die eingegangenen Strafgelder fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Krankenfürsorge für Landesbeamte zu verwenden.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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