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(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Die eingegangenen Strafgelder fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Krankenfürsorge für Landesbeamte zu verwenden.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Die eingegangenen Strafgelder fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Krankenfürsorge für Landesbeamte zu verwenden.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |