§ 144 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 144

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

(1) Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse sind von der Dienstbehörde zu vollziehen. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

1.

beim Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsgehalt und

2.

beim Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Disziplinarstrafen sind in den Standesausweis einzutragen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(4) Im Fall des Ablebens des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.08.2002

§ 144

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

(1) Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse sind von der Dienstbehörde zu vollziehen. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

1.

beim Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsgehalt und

2.

beim Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Disziplinarstrafen sind in den Standesausweis einzutragen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(4) Im Fall des Ablebens des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten