§ 24 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung einer privaten Berufs- oder Fachschule ist der Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung unter Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 25, 26, 47 und 48 Abs. 3 anzuzeigen.

(2) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Schulbehörde innerhalb von zwei Monaten

a)

der angezeigten Errichtung der privaten Berufs- oder Fachschule schriftlich zuzustimmen,

b)

die Zustimmung zur Errichtung der privaten Berufs- oder Fachschule mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist, oder

c)

die Errichtung der privaten Berufs- oder Fachschule mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(3) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 lit. b oder c nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist der Errichtung der privaten Berufs- oder Fachschule weder zugestimmt noch diese untersagt oder stimmt die Schulbehörde der Errichtung vorzeitig zu, so darf die Schule errichtet und geführt werden. In diesem Fall gilt die die Errichtung anzeigende Person als Schulerhalter.

(5) Ergibt sich nach der Aufnahme des Schulbetriebs, dass den Voraussetzungen nach Abs. 1 sonst nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Schulbehörde im Fall des Abs. 2 lit. a die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen vorzuschreiben oder im Fall des Abs. 2 lit. b entsprechende andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.

(6) Auflagen nach Abs. 2 lit. b und Abs. 5 sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(7) Wird eine private Berufs- oder Fachschule ohne Anzeige nach Abs. 1 errichtet und geführt, so hat die Schulbehörde die Weiterführung der Schule zu untersagen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

(1) Die Errichtung einer privaten Berufs- oder Fachschule ist der Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung unter Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 25, 26, 47 und 48 Abs. 3 anzuzeigen.

(2) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Schulbehörde innerhalb von zwei Monaten

a)

der angezeigten Errichtung der privaten Berufs- oder Fachschule schriftlich zuzustimmen,

b)

die Zustimmung zur Errichtung der privaten Berufs- oder Fachschule mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist, oder

c)

die Errichtung der privaten Berufs- oder Fachschule mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(3) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 lit. b oder c nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist der Errichtung der privaten Berufs- oder Fachschule weder zugestimmt noch diese untersagt oder stimmt die Schulbehörde der Errichtung vorzeitig zu, so darf die Schule errichtet und geführt werden. In diesem Fall gilt die die Errichtung anzeigende Person als Schulerhalter.

(5) Ergibt sich nach der Aufnahme des Schulbetriebs, dass den Voraussetzungen nach Abs. 1 sonst nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Schulbehörde im Fall des Abs. 2 lit. a die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen vorzuschreiben oder im Fall des Abs. 2 lit. b entsprechende andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.

(6) Auflagen nach Abs. 2 lit. b und Abs. 5 sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(7) Wird eine private Berufs- oder Fachschule ohne Anzeige nach Abs. 1 errichtet und geführt, so hat die Schulbehörde die Weiterführung der Schule zu untersagen.

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