§ 1 Bgld. DOK-VO (weggefallen)

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 78 LArbO ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des Paragraph 78, LArbO ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.
  2. (2)Absatz 2Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.
  3. (3)Absatz 3Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.
§ 1 Bgld. DOK-VO seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 01.06.2024
  1. (1)Absatz einsDas Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 78 LArbO ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des Paragraph 78, LArbO ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.
  2. (2)Absatz 2Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.
  3. (3)Absatz 3Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.
§ 1 Bgld. DOK-VO seit 01.06.2024 weggefallen.

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