§ 2 Bgld. DOK-VO (weggefallen)

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurde, weiters Angaben über ihren Aufgabenbereich, Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Organisationseinheit, Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht und über die Anzahl der in diesem Betrieb zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beschäftigten Arbeitnehmer;
    4. 4.Ziffer 4die festgestellten Gefahren und Belastungen;
    5. 5.Ziffer 5die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem und organisatorischem Gebiet;
    6. 6.Ziffer 6bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach § 92 LArbO Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach Paragraph 92, LArbO Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;
    2. 2.Ziffer 2die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des § 91 LArbO notwendig ist;die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 91, LArbO notwendig ist;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;
    4. 4.Ziffer 4Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;
    5. 5.Ziffer 5Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des § 76a LArbO.Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des Paragraph 76 a, LArbO.
  3. (3)Absatz 3Soweit für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
    1. 1.Ziffer einsein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 90 LArbO;ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des Paragraph 90, LArbO;
    2. 2.Ziffer 2ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des § 89d LArbO notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen; gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des Paragraph 89 d, LArbO notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen; gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;
    3. 3.Ziffer 3Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokument.
  4. (4)Absatz 4Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.Die in Absatz 3, angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.
  5. (5)Absatz 5Werden in diesem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des § 90d LArbO gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte und TRK-Werte anzuführen.Werden in diesem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des Paragraph 90 d, LArbO gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte und TRK-Werte anzuführen.
  6. (6)Absatz 6Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.
  7. (7)Absatz 7Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden und in denen die Ermittlung und Beurteilung ergeben hat, dass keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.
§ 2 Bgld. DOK-VO seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 01.06.2024
  1. (1)Absatz einsDas Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurde, weiters Angaben über ihren Aufgabenbereich, Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Organisationseinheit, Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht und über die Anzahl der in diesem Betrieb zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beschäftigten Arbeitnehmer;
    4. 4.Ziffer 4die festgestellten Gefahren und Belastungen;
    5. 5.Ziffer 5die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem und organisatorischem Gebiet;
    6. 6.Ziffer 6bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach § 92 LArbO Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach Paragraph 92, LArbO Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;
    2. 2.Ziffer 2die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des § 91 LArbO notwendig ist;die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 91, LArbO notwendig ist;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;
    4. 4.Ziffer 4Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;
    5. 5.Ziffer 5Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des § 76a LArbO.Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des Paragraph 76 a, LArbO.
  3. (3)Absatz 3Soweit für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
    1. 1.Ziffer einsein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 90 LArbO;ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des Paragraph 90, LArbO;
    2. 2.Ziffer 2ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des § 89d LArbO notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen; gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des Paragraph 89 d, LArbO notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen; gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;
    3. 3.Ziffer 3Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokument.
  4. (4)Absatz 4Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.Die in Absatz 3, angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.
  5. (5)Absatz 5Werden in diesem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des § 90d LArbO gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte und TRK-Werte anzuführen.Werden in diesem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des Paragraph 90 d, LArbO gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte und TRK-Werte anzuführen.
  6. (6)Absatz 6Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.
  7. (7)Absatz 7Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden und in denen die Ermittlung und Beurteilung ergeben hat, dass keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.
§ 2 Bgld. DOK-VO seit 01.06.2024 weggefallen.

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