§ 3 Bgld. DOK-VO (weggefallen)

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung der Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 77 Abs§ 3 Bgld. 6 und 7 LArbO muss auch eine Anpassung des SicherheitsDOK- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgenVO seit 01.06.2024 weggefallen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 01.06.2024
(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung der Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 77 Abs§ 3 Bgld. 6 und 7 LArbO muss auch eine Anpassung des SicherheitsDOK- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgenVO seit 01.06.2024 weggefallen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.

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