Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Disziplinarverfügung
(1) Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor derDie Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden oder liegt eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vor, kann die Dienstbehörde hinsichtlich diesereiner Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung, wenn ein Verfahren vor der Disziplinarkommission auf Grund des Unrechtsgehalts der Tat sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist auch dem Disziplinaranwalt und der Dienstnehmervertretung zuzustellen.
1. | die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat, | |||||||||
2. | eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vorliegt, oder | |||||||||
3. | die Dienstpflichtverletzung durch die Beamtin oder den Beamten von der Dienstbehörde auf Grund ihrer Sachverhaltserhebungen als erwiesen angesehen werden kann. | |||||||||
Die Disziplinarverfügung ist auch der Dienstnehmervertretung zuzustellen. |
(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:
1. | der Verweis und | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe |
Disziplinarverfügung
(1) Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor derDie Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden oder liegt eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vor, kann die Dienstbehörde hinsichtlich diesereiner Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung, wenn ein Verfahren vor der Disziplinarkommission auf Grund des Unrechtsgehalts der Tat sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist auch dem Disziplinaranwalt und der Dienstnehmervertretung zuzustellen.
1. | die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat, | |||||||||
2. | eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vorliegt, oder | |||||||||
3. | die Dienstpflichtverletzung durch die Beamtin oder den Beamten von der Dienstbehörde auf Grund ihrer Sachverhaltserhebungen als erwiesen angesehen werden kann. | |||||||||
Die Disziplinarverfügung ist auch der Dienstnehmervertretung zuzustellen. |
(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:
1. | der Verweis und | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe |