§ 147 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

§ 147

Einspruch

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt könnenkann gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei der Dienstbehörde erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Dienstbehörde hat den Einspruch ohne unnötigen Aufschub an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission weiterzuleiten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.04.2001 bis 30.09.2009

§ 147

Einspruch

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt könnenkann gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei der Dienstbehörde erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Dienstbehörde hat den Einspruch ohne unnötigen Aufschub an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission weiterzuleiten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

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