§ 149 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

§ 149

Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands

Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe von 25% deseines Ruhebezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds,

4.

die Kürzung des Ruhebezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds - bis zu 25% für höchstens zwölf Monate,

5.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 81/2002, 93/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.09.2002 bis 30.09.2009

§ 149

Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands

Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe von 25% deseines Ruhebezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds,

4.

die Kürzung des Ruhebezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds - bis zu 25% für höchstens zwölf Monate,

5.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 81/2002, 93/2009)

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