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Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands
Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds, | |||||||||
4. | die Kürzung des Ruhebezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds - bis zu 25% für höchstens zwölf Monate, | |||||||||
5. | der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche. |
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 81/2002, 93/2009)
Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands
Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds, | |||||||||
4. | die Kürzung des Ruhebezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds - bis zu 25% für höchstens zwölf Monate, | |||||||||
5. | der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche. |
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 81/2002, 93/2009)