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Der Landesregierung steht das Recht zu, von den Disziplinarbehörden(Anm: Richtig: der) Disziplinarbehörde rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen, zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen.
(Anm.: LGBl. Nr. 22/2001, 90/2013)
Der Landesregierung steht das Recht zu, von den Disziplinarbehörden(Anm: Richtig: der) Disziplinarbehörde rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen, zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen.
(Anm.: LGBl. Nr. 22/2001, 90/2013)