§ 150 Oö. LBG § 150

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der Landesregierung steht das Recht zu, von den Disziplinarbehörden(Anm: Richtig: der) Disziplinarbehörde rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen, zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen.

(Anm.: LGBl. Nr. 22/2001, 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.2013

Der Landesregierung steht das Recht zu, von den Disziplinarbehörden(Anm: Richtig: der) Disziplinarbehörde rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen, zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen.

(Anm.: LGBl. Nr. 22/2001, 90/2013)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten