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(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; die §§ 71 bis 81 des 7. Abschnittes treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Verordnungen zu diesem Landesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Landesgesetz in Kraft. Im Laufe des Jahres 1994 können Verordnungen rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) § 5 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1 Z 7, zweiter Halbsatz und Abs. 2, § 28 und § 96 treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, sofern dieser Zeitpunkt nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt liegt.
(4) Mit dem Inkrafttreten diesesDas Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 27/1954, in der Fassung des Landesgesetzes tretenLGBl. Nr. 63/1993, tritt außer Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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(5) Die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden landesgesetzlichen Vorschriften ergangenen Bescheide werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; die §§ 71 bis 81 des 7. Abschnittes treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Verordnungen zu diesem Landesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Landesgesetz in Kraft. Im Laufe des Jahres 1994 können Verordnungen rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) § 5 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1 Z 7, zweiter Halbsatz und Abs. 2, § 28 und § 96 treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, sofern dieser Zeitpunkt nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt liegt.
(4) Mit dem Inkrafttreten diesesDas Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 27/1954, in der Fassung des Landesgesetzes tretenLGBl. Nr. 63/1993, tritt außer Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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(5) Die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden landesgesetzlichen Vorschriften ergangenen Bescheide werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.