§ 35 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Besuch öffentlicher Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich.

(2) Ungeachtet des Abs. 1 ist die Weiterverrechnung von Versicherungsprämien für zusätzlich spezifisch abgeschlossene Unfall- oder Haftpflichtversicherungen ebenso zulässig wie die Einhebung von Beiträgen für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Schülern in öffentlichen Schülerheimen (§ 36) und von Selbstbehalten im Rahmen der Schulbuchaktion.

(3) Für die Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln kann der gesetzliche Schulerhalter einen dem Verhältnis zwischen Bedarf und angefallenem Aufwand angemessenen Teilbeitrag zu den entstandenen Kosten, im Fall von Materialanschaffungen im Rahmen des praktischen Unterrichts jedoch einen Kostenbeitrag im Ausmaß der gesamten entstandenen Kosten einheben. Für die Einbringung dieser Forderungen steht der ordentliche Rechtsweg offen. Bei der Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln ist sparsam umzugehen. Die Schulbehörde kann zur Gewährleistung eines solch sparsamen Umgangs und unter Berücksichtigung des zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Bedarfs durch Verordnung Höchstgrenzen für die Einhebung von Kostenbeiträgen festlegen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2020

(1) Der Besuch öffentlicher Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich.

(2) Ungeachtet des Abs. 1 ist die Weiterverrechnung von Versicherungsprämien für zusätzlich spezifisch abgeschlossene Unfall- oder Haftpflichtversicherungen ebenso zulässig wie die Einhebung von Beiträgen für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Schülern in öffentlichen Schülerheimen (§ 36) und von Selbstbehalten im Rahmen der Schulbuchaktion.

(3) Für die Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln kann der gesetzliche Schulerhalter einen dem Verhältnis zwischen Bedarf und angefallenem Aufwand angemessenen Teilbeitrag zu den entstandenen Kosten, im Fall von Materialanschaffungen im Rahmen des praktischen Unterrichts jedoch einen Kostenbeitrag im Ausmaß der gesamten entstandenen Kosten einheben. Für die Einbringung dieser Forderungen steht der ordentliche Rechtsweg offen. Bei der Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln ist sparsam umzugehen. Die Schulbehörde kann zur Gewährleistung eines solch sparsamen Umgangs und unter Berücksichtigung des zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Bedarfs durch Verordnung Höchstgrenzen für die Einhebung von Kostenbeiträgen festlegen.

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