Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Besuch öffentlicher Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 ist die Weiterverrechnung von Versicherungsprämien für zusätzlich spezifisch abgeschlossene Unfall- oder Haftpflichtversicherungen ebenso zulässig wie die Einhebung von Beiträgen für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Schülern in öffentlichen Schülerheimen (§ 36) und von Selbstbehalten im Rahmen der Schulbuchaktion.
(3) Für die Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln kann der gesetzliche Schulerhalter einen dem Verhältnis zwischen Bedarf und angefallenem Aufwand angemessenen Teilbeitrag zu den entstandenen Kosten, im Fall von Materialanschaffungen im Rahmen des praktischen Unterrichts jedoch einen Kostenbeitrag im Ausmaß der gesamten entstandenen Kosten einheben. Für die Einbringung dieser Forderungen steht der ordentliche Rechtsweg offen. Bei der Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln ist sparsam umzugehen. Die Schulbehörde kann zur Gewährleistung eines solch sparsamen Umgangs und unter Berücksichtigung des zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Bedarfs durch Verordnung Höchstgrenzen für die Einhebung von Kostenbeiträgen festlegen.
(1) Der Besuch öffentlicher Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 ist die Weiterverrechnung von Versicherungsprämien für zusätzlich spezifisch abgeschlossene Unfall- oder Haftpflichtversicherungen ebenso zulässig wie die Einhebung von Beiträgen für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Schülern in öffentlichen Schülerheimen (§ 36) und von Selbstbehalten im Rahmen der Schulbuchaktion.
(3) Für die Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln kann der gesetzliche Schulerhalter einen dem Verhältnis zwischen Bedarf und angefallenem Aufwand angemessenen Teilbeitrag zu den entstandenen Kosten, im Fall von Materialanschaffungen im Rahmen des praktischen Unterrichts jedoch einen Kostenbeitrag im Ausmaß der gesamten entstandenen Kosten einheben. Für die Einbringung dieser Forderungen steht der ordentliche Rechtsweg offen. Bei der Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln ist sparsam umzugehen. Die Schulbehörde kann zur Gewährleistung eines solch sparsamen Umgangs und unter Berücksichtigung des zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Bedarfs durch Verordnung Höchstgrenzen für die Einhebung von Kostenbeiträgen festlegen.