§ 157 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

§ 67 Abs. 1a gilt für Teilzeitbeschäftigungen, die zur Betreuung von Kindern, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, in Anspruch genommen werden.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 101/2003LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2014

§ 67 Abs. 1a gilt für Teilzeitbeschäftigungen, die zur Betreuung von Kindern, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, in Anspruch genommen werden.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 101/2003LGBl.Nr. 121/2014)

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