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§ 67 Abs. 1a gilt für Teilzeitbeschäftigungen, die zur Betreuung von Kindern, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, in Anspruch genommen werden.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 101/2003LGBl.Nr. 121/2014)
§ 67 Abs. 1a gilt für Teilzeitbeschäftigungen, die zur Betreuung von Kindern, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, in Anspruch genommen werden.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 101/2003LGBl.Nr. 121/2014)