§ 41 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 ist der Unterricht in den darin aufgezählten Fächern und der praktische Unterricht in vom Schulleiter zu bildenden Gruppen abzuhalten. Bei der Bildung von Gruppen sind, sofern dies zur Erreichung einer zweckmäßigen Gruppengröße erforderlich ist, Schüler mehrerer Klassen derselben Schulstufe zusammen zu fassen.

(2) Der Unterricht in Bewegung und Sport, in Deutsch bzw. in Deutsch und Kommunikation, in Lebender Fremdsprache, in den Gegenständen der Informations- und KommunikationstechnologienAngewandter Informatik und in Instrumentalmusik mit Ausnahme der Spielgruppen ist in Gruppen abzuhalten, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichts in Betracht kommt,

a) in Bewegung und Sport mindestens 31,

a)

in Bewegung und Sport mindestens 31,

b) in den Übungsbereichen Schilaufen und Schwimmen mindestens 19,

b)

in den Übungsbereichen Schilaufen und Schwimmen mindestens 19,

c) in Deutsch bzw. in Deutsch und Kommunikation mindestens 31,

c)

in Deutsch bzw. in Deutsch und Kommunikation mindestens 31,

d) in Lebender Fremdsprache mindestens 20,

d)

in Lebender Fremdsprache mindestens 20,

e) in den Gegenständen der Informations- und Kommunikationstechnologien die Zahl der vorhandenen PC-Arbeitsplätze übersteigt oder mindestens 19,

e)

in Angewandter Informatik die Zahl der vorhandenen PC-Arbeitsplätze übersteigt oder mindestens 19,

f) in Instrumentalmusik mit Ausnahme der Spielgruppen mindestens zwölf

f)

in Instrumentalmusik mit Ausnahme der Spielgruppen mindestens zwölf

beträgt.

beträgt.

Darüber hinaus kann die Schulbehörde aufgrund pädagogischer Erfordernisse mit Verordnung auch für weitere Unterrichtsgegenstände, insbesondere aus dem Bereich der unternehmerischen Bildung, eine Teilung in Gruppen festlegen.

Darüber hinaus kann die Schulbehörde aufgrund pädagogischer Erfordernisse mit Verordnung auch für weitere Unterrichtsgegenstände eine Teilung in Gruppen festlegen.

(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist überdies in Gruppen getrennt nach Geschlechtern abzuhalten. Dies gilt nicht, wenn

a) die Zahl der männlichen oder weiblichen Schüler weniger als fünf beträgt und eine Zusammenfassung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz nicht möglich ist, oder

a)

die Zahl der männlichen oder weiblichen Schüler weniger als fünf beträgt und eine Zusammenfassung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz nicht möglich ist, oder

b) wegen der Art der sportlichen Tätigkeit die gemeinsame Erteilung des Unterrichts zweckmäßig ist.

b)

wegen der Art der sportlichen Tätigkeit die gemeinsame Erteilung des Unterrichts zweckmäßig ist.

(4) Der Unterricht in den im Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenständen kann auch bei einer niedrigeren als der dort jeweils festgelegten Schülerzahl in Gruppen erteilt werden, wenn die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Unter diesen Voraussetzungen kann der Unterricht auch in Unterrichtsgegenständen, für die eine Gruppenteilung nicht vorgesehen ist, in Gruppen erteilt werden. Wenn keine Bedenken im Hinblick auf die Sicherheit der Schüler bestehen, kann der Unterricht in den im Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenständen auch erst bei einer höheren als der dort jeweils festgelegten Schülerzahl in Gruppen erteilt werden oder von einer Gruppenteilung Abstand genommen werden.

(5) Die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen nach Abs. 4 ist nur insoweit zulässig, als der jeweiligen Maßnahme ein pädagogisches Konzept zugrundeliegt und sich dadurch an der betreffenden Schule insgesamt kein zusätzlicher Bedarf an Lehrerwochenstunden ergibt.

(6) Die Entscheidung über die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111). Solche Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich aufgrund der jeweiligen Maßnahmen an der betreffenden Schule insgesamt kein zusätzlicher Bedarf an Lehrerwochenstunden ergibt.

(7) Der praktische Unterricht ist in Gruppen abzuhalten. Bei der Bildung von Gruppen können Schüler mehrerer Klassen derselben Schulstufe zusammengefasst werden. Die maximal zulässige Schülerzahl einer Gruppe darf die Klassenschülerhöchstzahl nach § 39 nicht übersteigen. Die Schulbehörde hat mit Verordnung Richtwerte für die Gruppengrößen für unterschiedliche Kategorien des praktischen Unterrichts sowie jenen Rahmen festzulegen, in dem eine schulautonome Festlegung der Gruppengröße durch den Schulleiter abweichend von diesen Richtwerten zulässig ist. Bei der Bildung der Unterrichtskategorien ist auf pädagogische, personelle, räumliche und organisatorische Erfordernisse sowie auf das Gefährdungspotential des jeweiligen praktischen Unterrichts Bedacht zu nehmen. Durch die Einteilung von Unterrichtskategorien, die Festlegung von Richtwerten der Gruppengröße und die Festlegung der Zulässigkeit von schulautonomen Abweichungen von diesen Richtwerten darf die Sicherheit der Schüler keinesfalls gefährdet werden.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2020

(1) Nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 ist der Unterricht in den darin aufgezählten Fächern und der praktische Unterricht in vom Schulleiter zu bildenden Gruppen abzuhalten. Bei der Bildung von Gruppen sind, sofern dies zur Erreichung einer zweckmäßigen Gruppengröße erforderlich ist, Schüler mehrerer Klassen derselben Schulstufe zusammen zu fassen.

(2) Der Unterricht in Bewegung und Sport, in Deutsch bzw. in Deutsch und Kommunikation, in Lebender Fremdsprache, in den Gegenständen der Informations- und KommunikationstechnologienAngewandter Informatik und in Instrumentalmusik mit Ausnahme der Spielgruppen ist in Gruppen abzuhalten, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichts in Betracht kommt,

a) in Bewegung und Sport mindestens 31,

a)

in Bewegung und Sport mindestens 31,

b) in den Übungsbereichen Schilaufen und Schwimmen mindestens 19,

b)

in den Übungsbereichen Schilaufen und Schwimmen mindestens 19,

c) in Deutsch bzw. in Deutsch und Kommunikation mindestens 31,

c)

in Deutsch bzw. in Deutsch und Kommunikation mindestens 31,

d) in Lebender Fremdsprache mindestens 20,

d)

in Lebender Fremdsprache mindestens 20,

e) in den Gegenständen der Informations- und Kommunikationstechnologien die Zahl der vorhandenen PC-Arbeitsplätze übersteigt oder mindestens 19,

e)

in Angewandter Informatik die Zahl der vorhandenen PC-Arbeitsplätze übersteigt oder mindestens 19,

f) in Instrumentalmusik mit Ausnahme der Spielgruppen mindestens zwölf

f)

in Instrumentalmusik mit Ausnahme der Spielgruppen mindestens zwölf

beträgt.

beträgt.

Darüber hinaus kann die Schulbehörde aufgrund pädagogischer Erfordernisse mit Verordnung auch für weitere Unterrichtsgegenstände, insbesondere aus dem Bereich der unternehmerischen Bildung, eine Teilung in Gruppen festlegen.

Darüber hinaus kann die Schulbehörde aufgrund pädagogischer Erfordernisse mit Verordnung auch für weitere Unterrichtsgegenstände eine Teilung in Gruppen festlegen.

(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist überdies in Gruppen getrennt nach Geschlechtern abzuhalten. Dies gilt nicht, wenn

a) die Zahl der männlichen oder weiblichen Schüler weniger als fünf beträgt und eine Zusammenfassung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz nicht möglich ist, oder

a)

die Zahl der männlichen oder weiblichen Schüler weniger als fünf beträgt und eine Zusammenfassung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz nicht möglich ist, oder

b) wegen der Art der sportlichen Tätigkeit die gemeinsame Erteilung des Unterrichts zweckmäßig ist.

b)

wegen der Art der sportlichen Tätigkeit die gemeinsame Erteilung des Unterrichts zweckmäßig ist.

(4) Der Unterricht in den im Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenständen kann auch bei einer niedrigeren als der dort jeweils festgelegten Schülerzahl in Gruppen erteilt werden, wenn die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Unter diesen Voraussetzungen kann der Unterricht auch in Unterrichtsgegenständen, für die eine Gruppenteilung nicht vorgesehen ist, in Gruppen erteilt werden. Wenn keine Bedenken im Hinblick auf die Sicherheit der Schüler bestehen, kann der Unterricht in den im Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenständen auch erst bei einer höheren als der dort jeweils festgelegten Schülerzahl in Gruppen erteilt werden oder von einer Gruppenteilung Abstand genommen werden.

(5) Die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen nach Abs. 4 ist nur insoweit zulässig, als der jeweiligen Maßnahme ein pädagogisches Konzept zugrundeliegt und sich dadurch an der betreffenden Schule insgesamt kein zusätzlicher Bedarf an Lehrerwochenstunden ergibt.

(6) Die Entscheidung über die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111). Solche Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich aufgrund der jeweiligen Maßnahmen an der betreffenden Schule insgesamt kein zusätzlicher Bedarf an Lehrerwochenstunden ergibt.

(7) Der praktische Unterricht ist in Gruppen abzuhalten. Bei der Bildung von Gruppen können Schüler mehrerer Klassen derselben Schulstufe zusammengefasst werden. Die maximal zulässige Schülerzahl einer Gruppe darf die Klassenschülerhöchstzahl nach § 39 nicht übersteigen. Die Schulbehörde hat mit Verordnung Richtwerte für die Gruppengrößen für unterschiedliche Kategorien des praktischen Unterrichts sowie jenen Rahmen festzulegen, in dem eine schulautonome Festlegung der Gruppengröße durch den Schulleiter abweichend von diesen Richtwerten zulässig ist. Bei der Bildung der Unterrichtskategorien ist auf pädagogische, personelle, räumliche und organisatorische Erfordernisse sowie auf das Gefährdungspotential des jeweiligen praktischen Unterrichts Bedacht zu nehmen. Durch die Einteilung von Unterrichtskategorien, die Festlegung von Richtwerten der Gruppengröße und die Festlegung der Zulässigkeit von schulautonomen Abweichungen von diesen Richtwerten darf die Sicherheit der Schüler keinesfalls gefährdet werden.

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