Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Ist einer öffentlichen selbstständigen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft eine Fachschule einer anderen Fachrichtung oder eine Berufsschule angeschlossen, so ist von der Schulbehörde für die angeschlossene Fach- oder Berufsschule, sofern nicht nach § 53 Abs. 1 ein pädagogischer Leiter zu bestellen ist, jeweils ein Lehrer als Abteilungsvorstehung zu bestellen.
(2) Der Abteilungsvorstehung obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachrichtung in Unterordnung unter den Schulleiter. Im Übrigen hat der Schulleiter die der Abteilungsvorstehung obliegenden Aufgaben durch eine schriftliche Dienstanweisung festzulegen.
(1) Ist einer öffentlichen selbstständigen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft eine Fachschule einer anderen Fachrichtung oder eine Berufsschule angeschlossen, so ist von der Schulbehörde für die angeschlossene Fach- oder Berufsschule, sofern nicht nach § 53 Abs. 1 ein pädagogischer Leiter zu bestellen ist, jeweils ein Lehrer als Abteilungsvorstehung zu bestellen.
(2) Der Abteilungsvorstehung obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachrichtung in Unterordnung unter den Schulleiter. Im Übrigen hat der Schulleiter die der Abteilungsvorstehung obliegenden Aufgaben durch eine schriftliche Dienstanweisung festzulegen.