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Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines pädagogischen Leiters, eines Abteilungsvorstandeseiner Abteilungsvorstehung, eines Lehrers, eines Erziehers oder einer mit der Beaufsichtigung betrauten Person (§ 101) verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines pädagogischen Leiters, eines Abteilungsvorstandeseiner Abteilungsvorstehung, eines Lehrers, eines Erziehers oder einer mit der Beaufsichtigung betrauten Person (§ 101) verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.