§ 100 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines pädagogischen Leiters, eines Abteilungsvorstandeseiner Abteilungsvorstehung, eines Lehrers, eines Erziehers oder einer mit der Beaufsichtigung betrauten Person (§ 101) verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2020

Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines pädagogischen Leiters, eines Abteilungsvorstandeseiner Abteilungsvorstehung, eines Lehrers, eines Erziehers oder einer mit der Beaufsichtigung betrauten Person (§ 101) verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.

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