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(1) Zum Zweck der Schülermitverwaltung sind an allen Schulen, ausgenommen an Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen, Schülervertreter zu wählen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu wählen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinn des Abs. 1 sind:
a) | die Klassensprecher, | |||||||||
b) | die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachrichtungen, | |||||||||
c) | der Schulsprecher. |
(3) Gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter ist für jeden Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen, der den Schülervertreter im Fall seiner Verhinderung vertritt.
(4) Die Schülermitverwaltung obliegt
a) | dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betrifft, | |||||||||
b) | dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Fachrichtung betrifft, und | |||||||||
c) | dem Schulsprecher, soweit sie mehrere Klassen (Fachrichtungen) betrifft. | |||||||||
Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen oder Fachrichtungen betreffen, dürfen gegenüber den Schulbehörden, dem Schulleiter, dem pädagogischen Leiter, der Abteilungsvorstehung oder dem Klassenvorstand auch vom Schulsprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (§ 107 Abs. 2) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111) auszuüben. |
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Schülermitverwaltung (§ 107), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind, sowie die Wahl eines Vertreters der Schüler im Schulgemeinschaftsausschusses (§ 111 Abs. 4). Für diese Wahl gilt § 109 Abs. 5 sinngemäß. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher und die Abteilungssprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher. Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Unterrichtsjahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung des Schulleiters abgehalten werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.
(1) Zum Zweck der Schülermitverwaltung sind an allen Schulen, ausgenommen an Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen, Schülervertreter zu wählen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu wählen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinn des Abs. 1 sind:
a) | die Klassensprecher, | |||||||||
b) | die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachrichtungen, | |||||||||
c) | der Schulsprecher. |
(3) Gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter ist für jeden Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen, der den Schülervertreter im Fall seiner Verhinderung vertritt.
(4) Die Schülermitverwaltung obliegt
a) | dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betrifft, | |||||||||
b) | dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Fachrichtung betrifft, und | |||||||||
c) | dem Schulsprecher, soweit sie mehrere Klassen (Fachrichtungen) betrifft. | |||||||||
Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen oder Fachrichtungen betreffen, dürfen gegenüber den Schulbehörden, dem Schulleiter, dem pädagogischen Leiter, der Abteilungsvorstehung oder dem Klassenvorstand auch vom Schulsprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (§ 107 Abs. 2) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111) auszuüben. |
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Schülermitverwaltung (§ 107), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind, sowie die Wahl eines Vertreters der Schüler im Schulgemeinschaftsausschusses (§ 111 Abs. 4). Für diese Wahl gilt § 109 Abs. 5 sinngemäß. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher und die Abteilungssprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher. Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Unterrichtsjahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung des Schulleiters abgehalten werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.