§ 116 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 113 erlassenen Entscheidungen sind den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.

(2) Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten kann auch in der Weise erfolgen, dass die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmewerber, Prüfungskandidaten) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.

(3) Ist der Schüler (Aufnahmewerber, Prüfungskandidat) eigenberechtigtvolljährig, so hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019

(1) Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 113 erlassenen Entscheidungen sind den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.

(2) Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten kann auch in der Weise erfolgen, dass die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmewerber, Prüfungskandidaten) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.

(3) Ist der Schüler (Aufnahmewerber, Prüfungskandidat) eigenberechtigtvolljährig, so hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen.

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