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(1) Die Schulbehörde und die sonstigen aufgrund dieses Gesetzes zuständigen Organe haben über Ansuchen und Widersprüche ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(2) In den Angelegenheiten des § 113 haben die zuständigen Organe über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. Andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich oder überwiegend auf ein Verschulden des zuständigen Organs zurückzuführen ist.
(3) Über Widersprüche gegen eine Entscheidung nach § 113 lit. c und i hat das zuständige Organ binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In den Fällen der lit. i ist der Schüler bis zur Entscheidung über den Widerspruch zum Besuch des Unterrichts in der nächsten bzw. zum nochmaligen Besuch des Unterrichts in der letzten Schulstufe berechtigt.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide in den Angelegenheiten des § 113 hat das Landesverwaltungsgericht binnen drei Monaten, in den Fällen der lit. c und i binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In den Fällen der lit. i ist der Schüler bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zum Besuch des Unterrichts in der nächsten bzw. zum nochmaligen Besuch des Unterrichts in der letzten Schulstufe berechtigt.
(5) Die Frist des Abs. 2 wird in den Fällen des § 113 lit. a und b, d bis h, j sowie jl bis no für die Dauer der Ferien gehemmt.
(1) Die Schulbehörde und die sonstigen aufgrund dieses Gesetzes zuständigen Organe haben über Ansuchen und Widersprüche ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(2) In den Angelegenheiten des § 113 haben die zuständigen Organe über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. Andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich oder überwiegend auf ein Verschulden des zuständigen Organs zurückzuführen ist.
(3) Über Widersprüche gegen eine Entscheidung nach § 113 lit. c und i hat das zuständige Organ binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In den Fällen der lit. i ist der Schüler bis zur Entscheidung über den Widerspruch zum Besuch des Unterrichts in der nächsten bzw. zum nochmaligen Besuch des Unterrichts in der letzten Schulstufe berechtigt.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide in den Angelegenheiten des § 113 hat das Landesverwaltungsgericht binnen drei Monaten, in den Fällen der lit. c und i binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In den Fällen der lit. i ist der Schüler bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zum Besuch des Unterrichts in der nächsten bzw. zum nochmaligen Besuch des Unterrichts in der letzten Schulstufe berechtigt.
(5) Die Frist des Abs. 2 wird in den Fällen des § 113 lit. a und b, d bis h, j sowie jl bis no für die Dauer der Ferien gehemmt.