§ 118 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, die sich nur auf einzelne Berufs- oder Fachschulen beziehen, sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, vom Schulleiter durch Anschlag an der betreffenden Berufs- oder Fachschule für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Solche Verordnungen treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft. Der Anschlag bedarf der Unterschrift des Schulleiters.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.03.2017

Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, die sich nur auf einzelne Berufs- oder Fachschulen beziehen, sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, vom Schulleiter durch Anschlag an der betreffenden Berufs- oder Fachschule für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Solche Verordnungen treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft. Der Anschlag bedarf der Unterschrift des Schulleiters.

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