§ 66d WStV Vorsitz

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.11.2015 bis 31.12.9999

Jeder AusschußAusschuss wählt auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden Partei des Ausschusses aus seiner Mitte ineinen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, wovon der eine Stellvertreter von der stärksten und der andere von der zweitstärksten wahlwerbenden Partei des Ausschusses vorzuschlagen ist. Diese Wahlen sind auf die Dauer von fünf Jahren unter sinngemäßer Anwendung des § 97 § 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterdurchzuführen. Der Bezirksvorsteher ist zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht wählbar.

Stand vor dem 23.11.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.11.2015

Jeder AusschußAusschuss wählt auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden Partei des Ausschusses aus seiner Mitte ineinen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, wovon der eine Stellvertreter von der stärksten und der andere von der zweitstärksten wahlwerbenden Partei des Ausschusses vorzuschlagen ist. Diese Wahlen sind auf die Dauer von fünf Jahren unter sinngemäßer Anwendung des § 97 § 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterdurchzuführen. Der Bezirksvorsteher ist zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht wählbar.

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