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(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
a) | Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, | |||||||||
b) | Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020, | |||||||||
c) | Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2017. |
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
a) | Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, | |||||||||
b) | Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020, | |||||||||
c) | Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2017. |