§ 69 WStV

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Die Aufnahme in den Gemeindedienst erfolgt durch den Bürgermeister, soweit nicht der Bürgermeister die Aufnahme bestimmter Gruppen von Bediensteten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit einer Dienststelle des Magistrats überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Durchführung dieser Aufgaben geeignet ist. Über die Aufnahme jener Bediensteten, die eine Prüftätigkeit beim Stadtrechnungshof ausüben, entscheidet der Stadtrechnungshofdirektor.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023

Die Aufnahme in den Gemeindedienst erfolgt durch den Bürgermeister, soweit nicht der Bürgermeister die Aufnahme bestimmter Gruppen von Bediensteten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit einer Dienststelle des Magistrats überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Durchführung dieser Aufgaben geeignet ist. Über die Aufnahme jener Bediensteten, die eine Prüftätigkeit beim Stadtrechnungshof ausüben, entscheidet der Stadtrechnungshofdirektor.

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