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(2) Der Stadtrechnungshofdirektor wird auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Stadtrechnungshofdirektor muss ein Hochschul- oder Universitätsstudium abgeschlossen haben und soll über ausreichende Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung verfügen.
(3) Die Bestellung hat auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zu erfolgen, wobei sich die im Ausschreibungsverfahren drei bestgeeigneten Kandidaten einer nicht öffentlichen Anhörung im Stadtrechnungshofausschuss in Anwesenheit des Bürgermeisters zu unterziehen haben. Die Ausschreibung ist unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode des Stadtrechnungshofdirektors, im Falle vorzeitiger Vakanz unmittelbar nach deren Eintreten, vorzunehmen. Sie kann aber auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
(4) Der Stadtrechnungshofdirektor kann nur durch Beschluss des Gemeinderates abberufen werden. Zu einem solchen Beschluss ist die Zustimmung einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Der Stadtrechnungshofdirektor wird von dem von ihm ernannten Stellvertreter vertreten. Erfolgte keine Ernennung oder ist auch diese Person verhindert, vertritt den Stadtrechnungshofdirektor der rangälteste Bedienstete des Stadtrechnungshofes. Dies gilt auch, wenn das Amt des Stadtrechnungshofdirektors vakant ist.
(6) Der Stadtrechnungshofdirektor darf weder dem Gemeinderat angehören noch in den letzten fünf Jahren Mitglied des Stadtsenates gewesen sein. Er darf während seiner Amtstätigkeit – abgesehen von den ersten drei Monaten nach seiner Bestellung – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. Der Stadtrechnungshof hat auf Beschluss des Gemeinderates, des Stadtrechnungshofausschusses, auf Ersuchen des Bürgermeisters sowie für den Bereich seiner Geschäftsgruppe auf Ersuchen des amtsführenden Stadtrates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem ersuchenden Organ mitzuteilen.
(7) Mitglieder des Stadtrechnungshofes dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
(8) (Verfassungsbestimmung) Der Stadtrechnungshofdirektor ist an keine Weisungen über den Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Stadtrechnungshofes, insbesondere über die Auswahl der Prüfobjekte, und über den Inhalt der bei der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle zu treffenden Feststellungen gebunden; das Personal des Stadtrechnungshofes ist in diesen Angelegenheiten nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofdirektors gebunden. Das Recht des Bürgermeisters gemäß Abs. 6 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Der Stadtrechnungshofdirektor wird auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Stadtrechnungshofdirektor muss ein Hochschul- oder Universitätsstudium abgeschlossen haben und soll über ausreichende Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung verfügen.
(3) Die Bestellung hat auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zu erfolgen, wobei sich die im Ausschreibungsverfahren drei bestgeeigneten Kandidaten einer nicht öffentlichen Anhörung im Stadtrechnungshofausschuss in Anwesenheit des Bürgermeisters zu unterziehen haben. Die Ausschreibung ist unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode des Stadtrechnungshofdirektors, im Falle vorzeitiger Vakanz unmittelbar nach deren Eintreten, vorzunehmen. Sie kann aber auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
(4) Der Stadtrechnungshofdirektor kann nur durch Beschluss des Gemeinderates abberufen werden. Zu einem solchen Beschluss ist die Zustimmung einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Der Stadtrechnungshofdirektor wird von dem von ihm ernannten Stellvertreter vertreten. Erfolgte keine Ernennung oder ist auch diese Person verhindert, vertritt den Stadtrechnungshofdirektor der rangälteste Bedienstete des Stadtrechnungshofes. Dies gilt auch, wenn das Amt des Stadtrechnungshofdirektors vakant ist.
(6) Der Stadtrechnungshofdirektor darf weder dem Gemeinderat angehören noch in den letzten fünf Jahren Mitglied des Stadtsenates gewesen sein. Er darf während seiner Amtstätigkeit – abgesehen von den ersten drei Monaten nach seiner Bestellung – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. Der Stadtrechnungshof hat auf Beschluss des Gemeinderates, des Stadtrechnungshofausschusses, auf Ersuchen des Bürgermeisters sowie für den Bereich seiner Geschäftsgruppe auf Ersuchen des amtsführenden Stadtrates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem ersuchenden Organ mitzuteilen.
(7) Mitglieder des Stadtrechnungshofes dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
(8) (Verfassungsbestimmung) Der Stadtrechnungshofdirektor ist an keine Weisungen über den Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Stadtrechnungshofes, insbesondere über die Auswahl der Prüfobjekte, und über den Inhalt der bei der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle zu treffenden Feststellungen gebunden; das Personal des Stadtrechnungshofes ist in diesen Angelegenheiten nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofdirektors gebunden. Das Recht des Bürgermeisters gemäß Abs. 6 wird hiedurch nicht berührt.