§ 73 WStV

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Stadtrechnungshof wird vom Stadtrechnungshofdirektor geleitet. Auf seinen Vorschlag sind dem Stadtrechnungshof die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Personal- und Sachmittel zuzuteilen.

(2) Der Stadtrechnungshofdirektor wird auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Stadtrechnungshofdirektor muss ein Hochschul- oder Universitätsstudium abgeschlossen haben und soll über ausreichende Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung verfügen.

(3) Die Bestellung hat auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zu erfolgen, wobei sich die im Ausschreibungsverfahren drei bestgeeigneten Kandidaten einer nicht öffentlichen Anhörung im Stadtrechnungshofausschuss in Anwesenheit des Bürgermeisters zu unterziehen haben. Die Ausschreibung ist unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode des Stadtrechnungshofdirektors, im Falle vorzeitiger Vakanz unmittelbar nach deren Eintreten, vorzunehmen. Sie kann aber auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.

(4) Der Stadtrechnungshofdirektor kann nur durch Beschluss des Gemeinderates abberufen werden. Zu einem solchen Beschluss ist die Zustimmung einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Der Stadtrechnungshofdirektor wird von dem von ihm ernannten Stellvertreter vertreten. Erfolgte keine Ernennung oder ist auch diese Person verhindert, vertritt den Stadtrechnungshofdirektor der rangälteste Bedienstete des Stadtrechnungshofes. Dies gilt auch, wenn das Amt des Stadtrechnungshofdirektors vakant ist.

(6) Der Stadtrechnungshofdirektor darf weder dem Gemeinderat angehören noch in den letzten fünf Jahren Mitglied des Stadtsenates gewesen sein. Er darf während seiner Amtstätigkeit – abgesehen von den ersten drei Monaten nach seiner Bestellung – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. Der Stadtrechnungshof hat auf Beschluss des Gemeinderates, des Stadtrechnungshofausschusses, auf Ersuchen des Bürgermeisters sowie für den Bereich seiner Geschäftsgruppe auf Ersuchen des amtsführenden Stadtrates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem ersuchenden Organ mitzuteilen.

(7) Mitglieder des Stadtrechnungshofes dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

(8) (Verfassungsbestimmung) Der Stadtrechnungshofdirektor ist an keine Weisungen über den Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Stadtrechnungshofes, insbesondere über die Auswahl der Prüfobjekte, und über den Inhalt der bei der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle zu treffenden Feststellungen gebunden; das Personal des Stadtrechnungshofes ist in diesen Angelegenheiten nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofdirektors gebunden. Das Recht des Bürgermeisters gemäß Abs. 6 wird hiedurch nicht berührt.

  1. (1)Absatz einsDer Stadtrechnungshof wird vom Stadtrechnungshofdirektor geleitet. Auf seinen Vorschlag sind dem Stadtrechnungshof die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Personal- und Sachmittel zuzuteilen. Die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Stadtrechnungshofes sind im Voranschlag vollständig auf einem eigenen Ansatz zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2Der Stadtrechnungshofdirektor wird auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat auf die Dauer von zwölf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind nicht zulässig. Der Stadtrechnungshofdirektor muss ein Hochschul- oder Universitätsstudium abgeschlossen haben und soll über ausreichende Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung verfügen.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung hat auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zu erfolgen, wobei sich die im Ausschreibungsverfahren drei bestgeeigneten Kandidaten einer nicht öffentlichen Anhörung im Stadtrechnungshofausschuss in Anwesenheit des Bürgermeisters zu unterziehen haben. Die Ausschreibung kann bereits vor Ablauf der Funktionsperiode des Stadtrechnungshofdirektors erfolgen, spätestens ist sie jedoch unmittelbar nach deren Ablauf vorzunehmen. Im Falle vorzeitiger Vakanz ist sie unmittelbar nach deren Eintreten vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Der Stadtrechnungshofdirektor kann nur durch Beschluss des Gemeinderates abberufen werden. Zu einem solchen Beschluss ist die Zustimmung einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluss kann nur auf Antrag eines Viertels der Gemeinderatsmitglieder gefasst werden. Zu einem solchen Beschluss bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder. Doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Gemeinderatsmitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung kann nur durch Beschluss des Gemeinderates erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Der Stadtrechnungshofdirektor wird von dem von ihm ernannten Stellvertreter vertreten. Erfolgte keine Ernennung oder ist auch diese Person verhindert, vertritt den Stadtrechnungshofdirektor der rangälteste Bedienstete des Stadtrechnungshofes. Dies gilt auch, wenn das Amt des Stadtrechnungshofdirektors vakant ist.
  6. (6)Absatz 6Der Stadtrechnungshofdirektor darf weder dem Gemeinderat angehören noch in den letzten fünf Jahren Mitglied des Stadtsenates gewesen sein. Er darf während seiner Amtstätigkeit – abgesehen von den ersten drei Monaten nach seiner Bestellung – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. Er darf nicht an der Leitung und Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig darf er an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen. Der Stadtrechnungshof hat auf Beschluss des Gemeinderates, des Stadtrechnungshofausschusses, auf Ersuchen des Bürgermeisters sowie für den Bereich seiner Geschäftsgruppe auf Ersuchen des amtsführenden Stadtrates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem ersuchenden Organ mitzuteilen.
  7. (7)Absatz 7Mitglieder des Stadtrechnungshofes dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
  8. (8)Absatz 8(Verfassungsbestimmung) Der Stadtrechnungshofdirektor ist bei der Besorgung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Das Personal des Stadtrechnungshofes ist hierbei nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofdirektors gebunden. Der Stadtrechnungshof untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. Die Rechte des Bürgermeisters und der amtsführenden Stadträte gemäß Abs. 6 bleiben unberührt.(Verfassungsbestimmung) Der Stadtrechnungshofdirektor ist bei der Besorgung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Das Personal des Stadtrechnungshofes ist hierbei nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofdirektors gebunden. Der Stadtrechnungshof untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. Die Rechte des Bürgermeisters und der amtsführenden Stadträte gemäß Absatz 6, bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
(1) Der Stadtrechnungshof wird vom Stadtrechnungshofdirektor geleitet. Auf seinen Vorschlag sind dem Stadtrechnungshof die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Personal- und Sachmittel zuzuteilen.

(2) Der Stadtrechnungshofdirektor wird auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Stadtrechnungshofdirektor muss ein Hochschul- oder Universitätsstudium abgeschlossen haben und soll über ausreichende Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung verfügen.

(3) Die Bestellung hat auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zu erfolgen, wobei sich die im Ausschreibungsverfahren drei bestgeeigneten Kandidaten einer nicht öffentlichen Anhörung im Stadtrechnungshofausschuss in Anwesenheit des Bürgermeisters zu unterziehen haben. Die Ausschreibung ist unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode des Stadtrechnungshofdirektors, im Falle vorzeitiger Vakanz unmittelbar nach deren Eintreten, vorzunehmen. Sie kann aber auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.

(4) Der Stadtrechnungshofdirektor kann nur durch Beschluss des Gemeinderates abberufen werden. Zu einem solchen Beschluss ist die Zustimmung einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Der Stadtrechnungshofdirektor wird von dem von ihm ernannten Stellvertreter vertreten. Erfolgte keine Ernennung oder ist auch diese Person verhindert, vertritt den Stadtrechnungshofdirektor der rangälteste Bedienstete des Stadtrechnungshofes. Dies gilt auch, wenn das Amt des Stadtrechnungshofdirektors vakant ist.

(6) Der Stadtrechnungshofdirektor darf weder dem Gemeinderat angehören noch in den letzten fünf Jahren Mitglied des Stadtsenates gewesen sein. Er darf während seiner Amtstätigkeit – abgesehen von den ersten drei Monaten nach seiner Bestellung – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. Der Stadtrechnungshof hat auf Beschluss des Gemeinderates, des Stadtrechnungshofausschusses, auf Ersuchen des Bürgermeisters sowie für den Bereich seiner Geschäftsgruppe auf Ersuchen des amtsführenden Stadtrates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem ersuchenden Organ mitzuteilen.

(7) Mitglieder des Stadtrechnungshofes dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

(8) (Verfassungsbestimmung) Der Stadtrechnungshofdirektor ist an keine Weisungen über den Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Stadtrechnungshofes, insbesondere über die Auswahl der Prüfobjekte, und über den Inhalt der bei der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle zu treffenden Feststellungen gebunden; das Personal des Stadtrechnungshofes ist in diesen Angelegenheiten nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofdirektors gebunden. Das Recht des Bürgermeisters gemäß Abs. 6 wird hiedurch nicht berührt.

  1. (1)Absatz einsDer Stadtrechnungshof wird vom Stadtrechnungshofdirektor geleitet. Auf seinen Vorschlag sind dem Stadtrechnungshof die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Personal- und Sachmittel zuzuteilen. Die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Stadtrechnungshofes sind im Voranschlag vollständig auf einem eigenen Ansatz zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2Der Stadtrechnungshofdirektor wird auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat auf die Dauer von zwölf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind nicht zulässig. Der Stadtrechnungshofdirektor muss ein Hochschul- oder Universitätsstudium abgeschlossen haben und soll über ausreichende Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung verfügen.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung hat auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zu erfolgen, wobei sich die im Ausschreibungsverfahren drei bestgeeigneten Kandidaten einer nicht öffentlichen Anhörung im Stadtrechnungshofausschuss in Anwesenheit des Bürgermeisters zu unterziehen haben. Die Ausschreibung kann bereits vor Ablauf der Funktionsperiode des Stadtrechnungshofdirektors erfolgen, spätestens ist sie jedoch unmittelbar nach deren Ablauf vorzunehmen. Im Falle vorzeitiger Vakanz ist sie unmittelbar nach deren Eintreten vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Der Stadtrechnungshofdirektor kann nur durch Beschluss des Gemeinderates abberufen werden. Zu einem solchen Beschluss ist die Zustimmung einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluss kann nur auf Antrag eines Viertels der Gemeinderatsmitglieder gefasst werden. Zu einem solchen Beschluss bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder. Doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Gemeinderatsmitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung kann nur durch Beschluss des Gemeinderates erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Der Stadtrechnungshofdirektor wird von dem von ihm ernannten Stellvertreter vertreten. Erfolgte keine Ernennung oder ist auch diese Person verhindert, vertritt den Stadtrechnungshofdirektor der rangälteste Bedienstete des Stadtrechnungshofes. Dies gilt auch, wenn das Amt des Stadtrechnungshofdirektors vakant ist.
  6. (6)Absatz 6Der Stadtrechnungshofdirektor darf weder dem Gemeinderat angehören noch in den letzten fünf Jahren Mitglied des Stadtsenates gewesen sein. Er darf während seiner Amtstätigkeit – abgesehen von den ersten drei Monaten nach seiner Bestellung – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. Er darf nicht an der Leitung und Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig darf er an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen. Der Stadtrechnungshof hat auf Beschluss des Gemeinderates, des Stadtrechnungshofausschusses, auf Ersuchen des Bürgermeisters sowie für den Bereich seiner Geschäftsgruppe auf Ersuchen des amtsführenden Stadtrates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem ersuchenden Organ mitzuteilen.
  7. (7)Absatz 7Mitglieder des Stadtrechnungshofes dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
  8. (8)Absatz 8(Verfassungsbestimmung) Der Stadtrechnungshofdirektor ist bei der Besorgung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Das Personal des Stadtrechnungshofes ist hierbei nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofdirektors gebunden. Der Stadtrechnungshof untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. Die Rechte des Bürgermeisters und der amtsführenden Stadträte gemäß Abs. 6 bleiben unberührt.(Verfassungsbestimmung) Der Stadtrechnungshofdirektor ist bei der Besorgung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Das Personal des Stadtrechnungshofes ist hierbei nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofdirektors gebunden. Der Stadtrechnungshof untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. Die Rechte des Bürgermeisters und der amtsführenden Stadträte gemäß Absatz 6, bleiben unberührt.

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