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Ist zu Beginn des VerwaltungsjahresFinanzjahres der Voranschlag nicht festgestellt, gilt vorläufig bis zu dessen Feststellung, längstens jedoch für die ersten sechs Monate des VerwaltungsjahresFinanzjahres, der vorjährige Voranschlag. Die Höchstgrenze der zulässigen monatlichen AusgabenMittelverwendung ist ein Zwölftel der veranschlagten Beträge. § 101 ist sinngemäß anzuwenden.
Ist zu Beginn des VerwaltungsjahresFinanzjahres der Voranschlag nicht festgestellt, gilt vorläufig bis zu dessen Feststellung, längstens jedoch für die ersten sechs Monate des VerwaltungsjahresFinanzjahres, der vorjährige Voranschlag. Die Höchstgrenze der zulässigen monatlichen AusgabenMittelverwendung ist ein Zwölftel der veranschlagten Beträge. § 101 ist sinngemäß anzuwenden.