§ 86a WStV § 86a

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Ist zu Beginn des VerwaltungsjahresFinanzjahres der Voranschlag nicht festgestellt, gilt vorläufig bis zu dessen Feststellung, längstens jedoch für die ersten sechs Monate des VerwaltungsjahresFinanzjahres, der vorjährige Voranschlag. Die Höchstgrenze der zulässigen monatlichen AusgabenMittelverwendung ist ein Zwölftel der veranschlagten Beträge. § 101 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

Ist zu Beginn des VerwaltungsjahresFinanzjahres der Voranschlag nicht festgestellt, gilt vorläufig bis zu dessen Feststellung, längstens jedoch für die ersten sechs Monate des VerwaltungsjahresFinanzjahres, der vorjährige Voranschlag. Die Höchstgrenze der zulässigen monatlichen AusgabenMittelverwendung ist ein Zwölftel der veranschlagten Beträge. § 101 ist sinngemäß anzuwenden.

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