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(1) Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Tirol (Kinder- und Jugendhilfeträger).
(2) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger sind neben den ihm gesetzlich ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Besorgung aller hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie die Gefährdungsabklärung und die Hilfeplanung vorbehalten.
(3) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können auch von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, und von Facheinrichtungen, wenn diese nach ihrer Ausstattung und nach der Qualifikation des eingesetzten Personals zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind, sowie von für die Erfüllung dieser Aufgaben fachlich qualifizierten Personen (§ 7) erbracht werden, sofern sie nach ihrer Ausstattung und personellen Qualifikation zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind.
(4) Der Landesregierung obliegen folgende Aufgaben im Sinn des Abs. 2:
a) | die Planung und Forschung sowie die Öffentlichkeitsarbeit, | |||||||||
b) | die Führung der Statistik nach § 16, | |||||||||
c) | die Fachaufsicht über soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, sozialpädagogische Einrichtungen und private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, | |||||||||
d) | die Bewilligung privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, | |||||||||
e) | die Bewilligung sozialpädagogischer Einrichtungen, | |||||||||
f) | die | |||||||||
g) | die Vorsorge für die | |||||||||
h) | die | |||||||||
i) | die Vermittlung von grenzüberschreitenden Adoptionen. |
(5) Im Übrigen obliegt die Besorgung der dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehaltenen Aufgaben den Bezirksverwaltungsbehörden.
(1) Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Tirol (Kinder- und Jugendhilfeträger).
(2) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger sind neben den ihm gesetzlich ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Besorgung aller hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie die Gefährdungsabklärung und die Hilfeplanung vorbehalten.
(3) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können auch von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, und von Facheinrichtungen, wenn diese nach ihrer Ausstattung und nach der Qualifikation des eingesetzten Personals zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind, sowie von für die Erfüllung dieser Aufgaben fachlich qualifizierten Personen (§ 7) erbracht werden, sofern sie nach ihrer Ausstattung und personellen Qualifikation zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind.
(4) Der Landesregierung obliegen folgende Aufgaben im Sinn des Abs. 2:
a) | die Planung und Forschung sowie die Öffentlichkeitsarbeit, | |||||||||
b) | die Führung der Statistik nach § 16, | |||||||||
c) | die Fachaufsicht über soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, sozialpädagogische Einrichtungen und private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, | |||||||||
d) | die Bewilligung privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, | |||||||||
e) | die Bewilligung sozialpädagogischer Einrichtungen, | |||||||||
f) | die | |||||||||
g) | die Vorsorge für die | |||||||||
h) | die | |||||||||
i) | die Vermittlung von grenzüberschreitenden Adoptionen. |
(5) Im Übrigen obliegt die Besorgung der dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehaltenen Aufgaben den Bezirksverwaltungsbehörden.