§ 4 TKJHG

Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Tirol (Kinder- und Jugendhilfeträger).

(2) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger sind neben den ihm gesetzlich ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Besorgung aller hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie die Gefährdungsabklärung und die Hilfeplanung vorbehalten.

(3) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können auch von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, und von Facheinrichtungen, wenn diese nach ihrer Ausstattung und nach der Qualifikation des eingesetzten Personals zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind, sowie von für die Erfüllung dieser Aufgaben fachlich qualifizierten Personen (§ 7) erbracht werden, sofern sie nach ihrer Ausstattung und personellen Qualifikation zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind.

(4) Der Landesregierung obliegen folgende Aufgaben im Sinn des Abs. 2:

a)

die Planung und Forschung sowie die Öffentlichkeitsarbeit,

b)

die Führung der Statistik nach § 16,

c)

die Fachaufsicht über soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, sozialpädagogische Einrichtungen und private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen,

d)

die Bewilligung privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen,

e)

die Bewilligung sozialpädagogischer Einrichtungen,

f)

die Vorsorge für die BereitstellungAbwicklung von sozialen Diensten derLeistungsverträgen mit privaten Kinder- und JugendhilfeJugendhilfeeinrichtungen (§ 12) und sozialpädagogischen Einrichtungen (§ 22),

g)

die Vorsorge für die ErrichtungBereitstellung von sozialen Diensten der Kinder- und den Betrieb von sozialpädagogischen EinrichtungenJugendhilfe,

h)

die VermittlungVorsorge für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Adoptionen.sozialpädagogischen Einrichtungen,

i)

die Vermittlung von grenzüberschreitenden Adoptionen.

(5) Im Übrigen obliegt die Besorgung der dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehaltenen Aufgaben den Bezirksverwaltungsbehörden.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 20.12.2013 bis 31.01.2021

(1) Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Tirol (Kinder- und Jugendhilfeträger).

(2) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger sind neben den ihm gesetzlich ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Besorgung aller hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie die Gefährdungsabklärung und die Hilfeplanung vorbehalten.

(3) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können auch von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, und von Facheinrichtungen, wenn diese nach ihrer Ausstattung und nach der Qualifikation des eingesetzten Personals zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind, sowie von für die Erfüllung dieser Aufgaben fachlich qualifizierten Personen (§ 7) erbracht werden, sofern sie nach ihrer Ausstattung und personellen Qualifikation zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind.

(4) Der Landesregierung obliegen folgende Aufgaben im Sinn des Abs. 2:

a)

die Planung und Forschung sowie die Öffentlichkeitsarbeit,

b)

die Führung der Statistik nach § 16,

c)

die Fachaufsicht über soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, sozialpädagogische Einrichtungen und private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen,

d)

die Bewilligung privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen,

e)

die Bewilligung sozialpädagogischer Einrichtungen,

f)

die Vorsorge für die BereitstellungAbwicklung von sozialen Diensten derLeistungsverträgen mit privaten Kinder- und JugendhilfeJugendhilfeeinrichtungen (§ 12) und sozialpädagogischen Einrichtungen (§ 22),

g)

die Vorsorge für die ErrichtungBereitstellung von sozialen Diensten der Kinder- und den Betrieb von sozialpädagogischen EinrichtungenJugendhilfe,

h)

die VermittlungVorsorge für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Adoptionen.sozialpädagogischen Einrichtungen,

i)

die Vermittlung von grenzüberschreitenden Adoptionen.

(5) Im Übrigen obliegt die Besorgung der dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehaltenen Aufgaben den Bezirksverwaltungsbehörden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten