§ 6 TKJHG

Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz, mangels eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, im Fall des § 5 Abs. 2 nach dem tatsächlichen Aufenthalt der Minderjährigen.

(2) Für die Gewährung des Pflegeelterngeldes an Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Minderjährige vor Begründung des Pflegeverhältnisses ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, hatte. Im Übrigen ist für die Vollziehung der Regelungen des dritten Abschnitts sowie für die Beratung und Eignungsbeurteilung von Adoptivwerberinnen jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Pflegewerberinnen oder die Adoptivwerberinnen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, haben.

(3) Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes der Minderjährigen in ein anderes Land geht die Zuständigkeit an den dort zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger über, es sei denn, dass der Wechsel im Rahmen einer Erziehungshilfe erfolgt. Jener Kinder- und Jugendhilfeträger, der von Umständen Kenntnis erlangt, die einen Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den gegenbeteiligten Kinder- und Jugendhilfeträger davon unverzüglich zu verständigen.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderliche Maßnahme zu setzen ist. Nach der Einleitung der Maßnahme ist die nach Abs. 1 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen; diese hat dann die weiteren Veranlassungen zu treffen.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 30.12.2015 bis 31.01.2021

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz, mangels eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, im Fall des § 5 Abs. 2 nach dem tatsächlichen Aufenthalt der Minderjährigen.

(2) Für die Gewährung des Pflegeelterngeldes an Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Minderjährige vor Begründung des Pflegeverhältnisses ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, hatte. Im Übrigen ist für die Vollziehung der Regelungen des dritten Abschnitts sowie für die Beratung und Eignungsbeurteilung von Adoptivwerberinnen jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Pflegewerberinnen oder die Adoptivwerberinnen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, haben.

(3) Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes der Minderjährigen in ein anderes Land geht die Zuständigkeit an den dort zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger über, es sei denn, dass der Wechsel im Rahmen einer Erziehungshilfe erfolgt. Jener Kinder- und Jugendhilfeträger, der von Umständen Kenntnis erlangt, die einen Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den gegenbeteiligten Kinder- und Jugendhilfeträger davon unverzüglich zu verständigen.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderliche Maßnahme zu setzen ist. Nach der Einleitung der Maßnahme ist die nach Abs. 1 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen; diese hat dann die weiteren Veranlassungen zu treffen.

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