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(2) Auf Bundesstraßen und Hauptstraßen B ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und Funktion der Straßen im gesamten Straßennetz der Stadt durch Verordnung festzulegen, welche Straßen als Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen im Sinne des Abs. 1 gelten.
(3) Der Bezirksvertretung obliegt in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten:
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(4) Dem Finanzausschuss der Bezirksvertretung obliegt in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten:
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(5) Dem Bezirksvorsteher obliegt in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten die Genehmigung von einmaligen Mittelverwendungen, die 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen, sofern diese Mittelverwendungen im laufenden Jahr getätigt werden.
(6) Der Bezirksvorsteher hat das Recht, in jenen Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Finanzausschusses der Bezirksvertretung fallen, an deren Stelle Verfügungen zu treffen, wenn ein Beschluß dieser Organe ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Er hat die Angelegenheit jedoch unverzüglich dem zuständigen Organ zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(6a) Die Vergabe von Leistungen (Arbeiten und Lieferungen) obliegt dem Magistrat. Der Bezirksvorsteher ist darüber zu informieren. Ferner ist der Finanzausschuss der Bezirksvertretung über die Vergabe von Leistungen (Arbeiten und Leistungen), die 70 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigen, zu informieren.
(7) Der Gemeinderat kann durch Verordnung weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bestimmen, bei denen der Bezirksvertretung, dem Finanzausschuss der Bezirksvertretung und dem Bezirksvorsteher die Verwaltung der Haushaltsmittel im Sinne des Abs. 3 bis 6 zukommt. Hiefür kommen Angelegenheiten in Betracht, die sich für eine dezentrale Verwaltung eignen und bei denen die Verwaltung der Haushaltsmittel durch die Bezirksvertretung, den Finanzausschuß der Bezirksvertretung und den Bezirksvorsteher im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(8) Die Besorgung der im Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten obliegt dem Magistrat.
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(2) Auf Bundesstraßen und Hauptstraßen B ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und Funktion der Straßen im gesamten Straßennetz der Stadt durch Verordnung festzulegen, welche Straßen als Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen im Sinne des Abs. 1 gelten.
(3) Der Bezirksvertretung obliegt in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten:
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(4) Dem Finanzausschuss der Bezirksvertretung obliegt in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten:
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(5) Dem Bezirksvorsteher obliegt in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten die Genehmigung von einmaligen Mittelverwendungen, die 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen, sofern diese Mittelverwendungen im laufenden Jahr getätigt werden.
(6) Der Bezirksvorsteher hat das Recht, in jenen Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Finanzausschusses der Bezirksvertretung fallen, an deren Stelle Verfügungen zu treffen, wenn ein Beschluß dieser Organe ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Er hat die Angelegenheit jedoch unverzüglich dem zuständigen Organ zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(6a) Die Vergabe von Leistungen (Arbeiten und Lieferungen) obliegt dem Magistrat. Der Bezirksvorsteher ist darüber zu informieren. Ferner ist der Finanzausschuss der Bezirksvertretung über die Vergabe von Leistungen (Arbeiten und Leistungen), die 70 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigen, zu informieren.
(7) Der Gemeinderat kann durch Verordnung weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bestimmen, bei denen der Bezirksvertretung, dem Finanzausschuss der Bezirksvertretung und dem Bezirksvorsteher die Verwaltung der Haushaltsmittel im Sinne des Abs. 3 bis 6 zukommt. Hiefür kommen Angelegenheiten in Betracht, die sich für eine dezentrale Verwaltung eignen und bei denen die Verwaltung der Haushaltsmittel durch die Bezirksvertretung, den Finanzausschuß der Bezirksvertretung und den Bezirksvorsteher im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(8) Die Besorgung der im Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten obliegt dem Magistrat.