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(1) Amtshilfeersuchen, insbesondere der Pflegschaftsgerichte im Rahmen der Familiengerichtshilfe, sowie Ersuchen von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden, ist ehest möglich zu entsprechen oder es, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 13 entgegensteht; entgegenstehende Hindernisse sind entgegen stehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Eltern, Pflegepersonen und mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens bzw. der Herkunftsfamilie zu erhalten, soweit durch die Auskunft nicht schutzwürdige Interessen der betreuten Minderjährigen oder anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe nicht mehr zukommt, und weiters Pflegepersonen, und zwar bereits im Zug der Begründung eines Pflegeverhältnisses. Von der Erteilung einer Auskunft in schriftlicher Form kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies zum Schutz der Minderjährigen und des Kindeswohles unbedingt erforderlich ist. Im selben Ausmaß werden auch Auskünfte nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, erteilt.
(3) Minderjährigen und Erwachsenen, denen als Minderjährige oder junge Erwachsene Erziehungshilfen gewährt wurden, ist hinsichtlich aller dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens Akteneinsicht zu gewähren. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen, den Zweck des Verfahrens oder berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigen würde.
(4) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 3 steht Minderjährigen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Entscheidungsfähigkeit ist ab der Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
(1) Amtshilfeersuchen, insbesondere der Pflegschaftsgerichte im Rahmen der Familiengerichtshilfe, sowie Ersuchen von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden, ist ehest möglich zu entsprechen oder es, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 13 entgegensteht; entgegenstehende Hindernisse sind entgegen stehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Eltern, Pflegepersonen und mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens bzw. der Herkunftsfamilie zu erhalten, soweit durch die Auskunft nicht schutzwürdige Interessen der betreuten Minderjährigen oder anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe nicht mehr zukommt, und weiters Pflegepersonen, und zwar bereits im Zug der Begründung eines Pflegeverhältnisses. Von der Erteilung einer Auskunft in schriftlicher Form kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies zum Schutz der Minderjährigen und des Kindeswohles unbedingt erforderlich ist. Im selben Ausmaß werden auch Auskünfte nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, erteilt.
(3) Minderjährigen und Erwachsenen, denen als Minderjährige oder junge Erwachsene Erziehungshilfen gewährt wurden, ist hinsichtlich aller dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens Akteneinsicht zu gewähren. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen, den Zweck des Verfahrens oder berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigen würde.
(4) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 3 steht Minderjährigen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Entscheidungsfähigkeit ist ab der Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.