§ 103c WStV

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Mittelaufbringungen der Bezirke sind die jeweils im Voranschlag der Gemeinde gemäß § 86 Abs. 3 bereitgestellten und gemäß § 86 Abs. 4 auf die Bezirke aufgeteilten Mittel.

(2) Mittelverwendungen der Bezirke sind Ausgaben, die zur Besorgung der im § 103 Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß § 103 Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten sowie zur Verzinsung und Rückzahlung von Vorgriffen (Abs. 3) einschließlich des Ersatzes von Geldverkehrsspesen erforderlich sind.

(3) Bei der Veranschlagung der Mittelverwendungen dürfen diese die zu veranschlagenden Mittelaufbringungen nur insoweit übersteigen, als Vorgriffe auf künftige Mittelaufbringungen zulässig sind. Vorgriffe sind zu verzinsen und dürfen unter Anrechnung von bereits getätigten und veranschlagten Vorgriffen nicht höher sein als das Zweifache der im jeweiligen Finanzjahr gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Mittelaufbringungen. Übersteigt der Rahmen das Einfache der im jeweiligen Finanzjahr gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Mittelaufbringungen, ist die Zustimmung der Finanzverwaltung einzuholen.

(4) Die in den Voranschlägen der Bezirke veranschlagten Mittelverwendungen, ausgenommen jene zur Verzinsung und Rückzahlung von Vorgriffen einschließlich des Ersatzes von Geldverkehrsspesen, sind unbeschadet ihrer Aufnahme in eigene Voranschläge der Bezirke Ausgaben der Gemeinde.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2022
(1) Mittelaufbringungen der Bezirke sind die jeweils im Voranschlag der Gemeinde gemäß § 86 Abs. 3 bereitgestellten und gemäß § 86 Abs. 4 auf die Bezirke aufgeteilten Mittel.

(2) Mittelverwendungen der Bezirke sind Ausgaben, die zur Besorgung der im § 103 Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß § 103 Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten sowie zur Verzinsung und Rückzahlung von Vorgriffen (Abs. 3) einschließlich des Ersatzes von Geldverkehrsspesen erforderlich sind.

(3) Bei der Veranschlagung der Mittelverwendungen dürfen diese die zu veranschlagenden Mittelaufbringungen nur insoweit übersteigen, als Vorgriffe auf künftige Mittelaufbringungen zulässig sind. Vorgriffe sind zu verzinsen und dürfen unter Anrechnung von bereits getätigten und veranschlagten Vorgriffen nicht höher sein als das Zweifache der im jeweiligen Finanzjahr gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Mittelaufbringungen. Übersteigt der Rahmen das Einfache der im jeweiligen Finanzjahr gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Mittelaufbringungen, ist die Zustimmung der Finanzverwaltung einzuholen.

(4) Die in den Voranschlägen der Bezirke veranschlagten Mittelverwendungen, ausgenommen jene zur Verzinsung und Rückzahlung von Vorgriffen einschließlich des Ersatzes von Geldverkehrsspesen, sind unbeschadet ihrer Aufnahme in eigene Voranschläge der Bezirke Ausgaben der Gemeinde.

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