§ 2 Bgld. BGBG (weggefallen)

Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz - Bgld. BH-G

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Für jeden politischen Bezirk im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 § 2 bis 7 besteht als Bezirksverwaltungsbehörde eine Bezirkshauptmannschaft.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihren Sitz in folgenden Gemeinden:

1.

Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See: Stadtgemeinde Neusiedl am See;

2.

Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung: Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt;

3.

Bezirkshauptmannschaft Mattersburg: Stadtgemeinde Mattersburg;

4.

Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf: Stadtgemeinde Oberpullendorf;

5.

Bezirkshauptmannschaft Oberwart: Stadtgemeinde Oberwart;

6.

Bezirkshauptmannschaft Güssing: Stadtgemeinde Güssing;

7.

Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf: Stadtgemeinde Jennersdorf.

(3) Bei außerordentlichen Verhältnissen kann der Landeshauptmann den Sitz einer Bezirkshauptmannschaft an einen anderen Ort im Land verlegen.

(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann der Landeshauptmann nach Anhörung der betroffenen Bezirkshauptmänner/ Bezirkshauptfrauen für Referate oder Teile von Referaten von Bezirkshauptmannschaften unter Festlegung eines Tätigkeitssprengels einen Amtssitz außerhalb des Sitzes der Bezirkshauptmannschaft festlegenBgld. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann der Landeshauptmann ferner nach Anhörung der betroffenen Bezirkshauptmänner/ Bezirkshauptfrauen festlegen, dass bei bestimmten Bezirkshauptmannschaften Bereiche eingerichtet werden, in denen auch einzeln zu bezeichnende Aufgaben in anderen politischen Bezirken besorgt werdenBGBG seit 13.06.2019 weggefallen. Die in solchen Bereichen verwendeten Bediensteten unterstehen in fachlicher Hinsicht jener Bezirkshauptmannschaft, auf deren Zuständigkeitsbereich sich ihre jeweilige Tätigkeit bezieht.

Stand vor dem 13.06.2019

In Kraft vom 01.07.2003 bis 13.06.2019
(1) Für jeden politischen Bezirk im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 § 2 bis 7 besteht als Bezirksverwaltungsbehörde eine Bezirkshauptmannschaft.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihren Sitz in folgenden Gemeinden:

1.

Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See: Stadtgemeinde Neusiedl am See;

2.

Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung: Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt;

3.

Bezirkshauptmannschaft Mattersburg: Stadtgemeinde Mattersburg;

4.

Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf: Stadtgemeinde Oberpullendorf;

5.

Bezirkshauptmannschaft Oberwart: Stadtgemeinde Oberwart;

6.

Bezirkshauptmannschaft Güssing: Stadtgemeinde Güssing;

7.

Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf: Stadtgemeinde Jennersdorf.

(3) Bei außerordentlichen Verhältnissen kann der Landeshauptmann den Sitz einer Bezirkshauptmannschaft an einen anderen Ort im Land verlegen.

(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann der Landeshauptmann nach Anhörung der betroffenen Bezirkshauptmänner/ Bezirkshauptfrauen für Referate oder Teile von Referaten von Bezirkshauptmannschaften unter Festlegung eines Tätigkeitssprengels einen Amtssitz außerhalb des Sitzes der Bezirkshauptmannschaft festlegenBgld. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann der Landeshauptmann ferner nach Anhörung der betroffenen Bezirkshauptmänner/ Bezirkshauptfrauen festlegen, dass bei bestimmten Bezirkshauptmannschaften Bereiche eingerichtet werden, in denen auch einzeln zu bezeichnende Aufgaben in anderen politischen Bezirken besorgt werdenBGBG seit 13.06.2019 weggefallen. Die in solchen Bereichen verwendeten Bediensteten unterstehen in fachlicher Hinsicht jener Bezirkshauptmannschaft, auf deren Zuständigkeitsbereich sich ihre jeweilige Tätigkeit bezieht.

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