Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihren Sitz in folgenden Gemeinden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Bei außerordentlichen Verhältnissen kann der Landeshauptmann den Sitz einer Bezirkshauptmannschaft an einen anderen Ort im Land verlegen.
(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann der Landeshauptmann nach Anhörung der betroffenen Bezirkshauptmänner/ Bezirkshauptfrauen für Referate oder Teile von Referaten von Bezirkshauptmannschaften unter Festlegung eines Tätigkeitssprengels einen Amtssitz außerhalb des Sitzes der Bezirkshauptmannschaft festlegenBgld. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann der Landeshauptmann ferner nach Anhörung der betroffenen Bezirkshauptmänner/ Bezirkshauptfrauen festlegen, dass bei bestimmten Bezirkshauptmannschaften Bereiche eingerichtet werden, in denen auch einzeln zu bezeichnende Aufgaben in anderen politischen Bezirken besorgt werdenBGBG seit 13.06.2019 weggefallen. Die in solchen Bereichen verwendeten Bediensteten unterstehen in fachlicher Hinsicht jener Bezirkshauptmannschaft, auf deren Zuständigkeitsbereich sich ihre jeweilige Tätigkeit bezieht.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihren Sitz in folgenden Gemeinden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Bei außerordentlichen Verhältnissen kann der Landeshauptmann den Sitz einer Bezirkshauptmannschaft an einen anderen Ort im Land verlegen.
(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann der Landeshauptmann nach Anhörung der betroffenen Bezirkshauptmänner/ Bezirkshauptfrauen für Referate oder Teile von Referaten von Bezirkshauptmannschaften unter Festlegung eines Tätigkeitssprengels einen Amtssitz außerhalb des Sitzes der Bezirkshauptmannschaft festlegenBgld. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann der Landeshauptmann ferner nach Anhörung der betroffenen Bezirkshauptmänner/ Bezirkshauptfrauen festlegen, dass bei bestimmten Bezirkshauptmannschaften Bereiche eingerichtet werden, in denen auch einzeln zu bezeichnende Aufgaben in anderen politischen Bezirken besorgt werdenBGBG seit 13.06.2019 weggefallen. Die in solchen Bereichen verwendeten Bediensteten unterstehen in fachlicher Hinsicht jener Bezirkshauptmannschaft, auf deren Zuständigkeitsbereich sich ihre jeweilige Tätigkeit bezieht.