§ 3 Bgld. BGBG (weggefallen)

Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz - Bgld. BH-G

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben

1.

die ihnen obliegenden behördlichen Aufgaben zu vollziehen und

2.

die ihnen übertragenen Aufgaben des Landes oder des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu besorgen§ 3 Bgld.

(3) Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Bezirkshauptmannschaften in den Angelegenheiten der Landesverwaltung in erster Instanz sachlich zuständige Behörden BGBG seit 13.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 13.06.2019

In Kraft vom 01.07.2003 bis 13.06.2019
(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben

1.

die ihnen obliegenden behördlichen Aufgaben zu vollziehen und

2.

die ihnen übertragenen Aufgaben des Landes oder des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu besorgen§ 3 Bgld.

(3) Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Bezirkshauptmannschaften in den Angelegenheiten der Landesverwaltung in erster Instanz sachlich zuständige Behörden BGBG seit 13.06.2019 weggefallen.

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